Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

—  III  —

3..  Auf  die  Dotation  der  katholischen  Pfarre  zu  Sapn,  welche  Verpflichtung  auf  der  Gesammmasse
der  bis  auf  einen  geringen  Theil  veräufferten  Güter  und  Einkünfte  der  Abrei  Sapn  hastet;  es  bleibt  diese
Pfarre  indessen  nach  Arkikel  14.  im  Besitz  der  ihr  zukommenden  Reoenüen,  aus  dem  Lerzogthum  Nassau.

4.  Auf  die  Erftattung  dersenigen  Antheile  an  den  sogenannten  Dtsépensationsgeldern,  welche  des
Hochsiseeligen  Fürsten  zu  Nassau-Weildurg  Durchlaucht,  mittelst  Reskript  vem  Sieben  und  Jwanzigsien  Oltoder
  intausend  achtnundert  und  vier,  der  Kurtrierischen  Wittwenkasse  und  den  Eigenthümern  der  durch  den
Krieg  in  Schutt  gelegten  Wohnungen  verheißen  haben,  und  seither  unberichrigt  geblichen  seyn  möchten,  jedoch
mu  Ausschluß  des  sich  ber  der  Rechnungs-Ablage  über  die  Dispensattonskaße  ergebenen  baaren  Bestandes  und
der  dem  Rechnungoführer  nach  der  Revesion  noch  zur  Last  fallenden  Defekte,  welche  beide  dem  Koniglich-Preußischen
  Gouvrrnemenk  zur  Oiêposition  verbleiben  und  nebst  der  Rechnung  von  Herzoglich  -Nassauischer
Seite  innerhalb  vier  Wochen  herausgegeben  werden  sollen;

5.  Auf  die  für  die  Stadt  Linz  gemachte  Forderung  zur  Restitution  derjenigen  Kapitalien,  welche  in
Eishe  der  Suppression  des  dortigen  Servuressenklosters  vom  Herzoglich-Nassauischen  Gouvernement  eingcezogen
  sind;  und

6.  auf  den  Juschuß  zur  Befriedigung  des  Königs  der  Niederlande  Majestät  für  die  in  den  abgetrekenen
  Oranien-Nassautschen  Erblanden  zurückgelassenen  Geld  und  Naturalbestände  und  Ueberschugkompetenzen,
  in  welcher  Hinsicht  das  Herzogl.  Nassautsche  Gouvernementk  von  dem  Prcusischen  vollig  vertreten  werden  soll.

B.  Von  Herzoglich-Nassauischer  Seite  «
wird  dagegen  verzichtet:

1.  Auf  die  sämmtlichen  am  ersten  Juli  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn  noch  rückständig  gewesenen
  Kaufschillen  von  verkauften  Domanen;  «

2.  Auf  die  Erstattung  des  Soldes  des  nach  Artikel  11.,  an  Preusjen  uͤbergegangenen  Militairs  und
die  Verguͤtung  aller  audern  dicses  Militair  betreffenden  Forderungen  füͤr  den  Zeitrauin,  welcher  zwischen  der
Uebergabe  der  Oranten-Nassauneben  Annppen#an  Namau  und  der  Herzal.  Nassannchen  T.u#p###  an  Preußen,  liea

3#.  Auf  d  zur  Err.  chtang  einer  katholischen  Kuche  und  Pfarre  zu  Wett-  urg  belimmie  jährleche  Kompetenz
  von  Cinhundert  fünfsta  Gulden,  deren  Abgabe  dem  zeitichen  Best  er  des  Käd#schen  1c#17  head
Sl.  Nicolalun  zu  Unkel  #m  Johre  Eintausend  achrhundert  und  zwölf  auferlegt  worden  u,  vom  #riien  Juli
Erntausend  achthundert  und  funizehn  an.

Auf  die  Resiktution  oder  Anrechnung
a)  der  an  die  Amtskelleret  Ehrendrenstein  kur;  nach  der  Abiretung  von  Ferzoglich-Nofsauiche,  #

abgesandten  10,000  Fl.  (Zehntausend  Gumen)  zur  Binchmaung  der  bis  zum  ersten  Ju.i  K#ta
achthundert  und  fünfzehy  zückständigen  Besoldunen  urd  Penstonen,  und

b)  der  an  den  Kentgscch-  Irerlangit  Kommufattus  Dern  Giteimenrath  von  Arnoldi  aus  Herzoglich-Nassauischer
  Staatekasse  gezahlten  3,000  El.  (Fünftausend  Guloen.)

*.  Auf  die  kheilwenise  Bezablung  von  Seiten  des  Preuszeschen  Gouvernements
a)  der  Fordcrungen  aller  im  Preußisehrn  wohnenden  Ind  viduen  vom  ehemaligen  Herzoglich-Nassauischen

Muitare  an  die  Herzoglich-Nass  uische  Kriegekasse,  und  soll  zur  Anbringung  dieser  Forderungen  cin
neuer  Prällnsiotermm  von  drei  Menaten  anberaumt  und  durch  die  Komglich-Preußische  Regierung  zu
Koblenz  gehörig  bekannt  gema  t  werden;

b)  aller  auf  den  elemaligen  Oramen=  Nassauischen  Fürstenthümern  Dietz,  Hadamar,  Dillenburg  und
Siegen  nebst  Zubeher  haftenden,  am  ersien  Jull  Emtausend  achthundert  und  fünfzehn  noch  rückständig
  gewesenen  Central-Ausgaben,  Ansprüchen  und  Forderungen  jeder  Ark.

Es  werden  diese  Forderungen  a  und  b  vom  Herzoglich-Nassauischen  Gouvernement  allein  übernommen,
  und  wird  von  diesem  das  Kdmglich-Preuß'sche  Gonvernement  beshald  in  leder  Hinsicht  vertreten.  Aus
serdem  bleiben  dem  Herzoglich-Nassamschen  Gouvernement  noch  allein  zur  Last:

Alle  in  den  ersten  Abtretungen  an  Preußen  bis  zum  ersten  Juli  Eintausend  achthundert  fünfzehn
und  in  den  Aemtern  Atzbach,  Burdach  und  Neunkirchen,  und  dem  Rest  vom  Fürstenthum  Siegen  bis  zum
ersten  Juli  Emtausend  achthundert  und  sechszehn  noch  rücksiandigen,  cigentlich  auf  der  Staatskasse  ruhenden
und  auf  die  Renteien  nur  Delegatonsweise  ossignirten  Pensionen  und  Zinsen  von  Staatsschulden.

Uebrigens  wird  noch  bemerkt,  daß  durch  den  gegenwärtigen  Artikel  die  Besiimmung  des  Artikels  8.
des  Uebergabe-Prokokolls  de  dato  Wiesbaden  den  neunzehnten  Oktober  dieses  Jahres  nicht  im  mindesien
abgeänderk  ist,  und  es  mithin  lediglich  sei  ewenden  dabei  behält.

Schließlch  ist  von  beiden  Seiten  si)  noch  vereindart  worden,  daß  die  noch  unberichtigten  Rechnungen
von  den  getheilten  Renteten  Ehrenbreitstein,  Rommeredorf  und  Herschbach,  die  von  beiden  ersten  von  Kbviglich-Prcußischen
  Seite  und  die  von  der  letztern  von  Herzoglich-Nassauischer  Seite  revidirt  und  zum  Mblchius

efbr-