Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Orte selbst geliefert werden muͤssen, so hat ein Kommandirter des Detachements die 
Fourage, zur weitern Distribution, von der Ortsobrigkeit in Cmpfang zu nehmen. 
Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage 
gefordert werden. 
F. 14. Die Sorge für die Beschaffung der Fourage übernimmt die Anhalt- 
Dessausche Rentkammer ohne Dazwischenkunft Preußischer Behörden. Der Hafer 
wird nach dem jedesmaligen zweiten oder geringern Marktpreise, so wie ihn das, 
dem Ourcchmarsche zunächst vorhergehende, Wochenblatt von Dessau bestimmt, Heu 
und Stroh aber nach den lanfenden Preisen, auf den Grund eines Attestes der Po- 
lizeibehörde, in Preußischem Kouran liguidirk und bezahlt, jedoch vorbehalten, wenn 
diese Preise diejenigen, welche Preußen auf seinen Erappen und in seinen Garniso- 
nen für die Fourage zahlt, unverhaltnißmäßig übersteigen sollten, deshalb ein an- 
dres, beiden Theilen entsprechendes, Arrangement gütlich zu treffen. 
K. I15. Für kranke und zurückgelassene Merde, werden die Kurkosten auf, 
burch die Herzoglichen Behörden attestirte, Rechnungen von dem Königlich-Preußi- 
scheo Gouvernememt vergütet. 
Alle Bedürfnisse an Wagenreparaturen, Beschlagen der Merde, Schuhen 
und andern Dingen mehr, werden von den Truppen baar bezahlt. 
IV. PVerabreichung des Vorspanns und Gestellung der Fußboten. 
+. 10. Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf 
Anweisung der Etappenbehbrden und gegen Onittung nur in sofern verabreichr, 
als deshalb in den Marschromen F. 4. das Nöthige gehdrig und förmlich bemerkt 
worden. 
&# 17.Nnu diejenigen Militairpersonen, welche unterweges erkrankt sind, 
können gußerdem und zwar gegen QOuittung und nachdem die Unfähigkeic zu mar- 
schiren, durch das Attet eines approbirten Arztes oder Wundarztes, nachgewiesen 
worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das Hospital Anspruch machen. 
L#enn # Bedarf der Transportmittel für jede Abtheilung nicht besonders und be- 
stimnu angegeben werden, und demnach diese Ordnung nich genau beobachtet wer- 
den kann, so ist der Kommandeur der in einem Orte einquartierten Abtheilung 
zwar bef#gé, auf seine eigene Verantwortung Transportmittel zu requiriren; diesess 
muß aber durch eine schriftliche, an die Obrigkeit des Orts gerichtete Requisirion 
geschehen, welche für die Gestellung der Fubren, gegen die, bei der Gestelmg. so- 
leich zu erthellende QOnitkung sorgen wird. Die quarliermachenden Kommandirten 
Sürzen auf keine Weise Wagen= oder Reitpferde für sich requiriren, es sey denn, 
daß sie sich durch eine schriftliche Ordre des Kommandeurs, als dazu berechtigt, le- 
girimiren können. 
9. 18. Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum 
andern, das beißt, von einem Gtappenbezirk bis zum nächsien gestellt; die Arr 
der Gestellung bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschi- 
renden Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im Nachr- 
quartier sofort zu entlassen; dagegen muß von den Behorden dafür gesorgt wer- 
den,
	        
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