Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Wenn  ein  ganzes  oder  zwei  Bataillone  auf  einmal  marschiren,  geht  zu
diesem  Behuf  ein  Offizier  oder  Kommissar  drei  Tage  voraus.  Derselbe,  so  wie
überhaupt  die  vorausgehenden  Quartiermacher  müssen  über  die  Zahl  und  Stärke
des  marschirenden  Oelachements,  über  seinen  Bedarf  an  Verpflegung,  Transportmitteln
  u.  s.  w.  genau  instruirt  seyn.

III.  Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen,  und  die  dafür
zu  bezahlende  Vergütung  betreffend.
A.  Verpflegung  der  Mannschaften.

K.  6.  Einzelnen  Beurlaubten  und  sonsi  nicht  im  Oienste  befindlichen  Melitairpersonen
  wird  weder  Recht  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  gegeben;  diejenigen
  Truppen  aber,  welche  zum  Quartier  und  zur  Verpflegung  berechtigt  sind,
erhalten  solche  entweder  bei  den  Einwohnern  oder  in  den  Baraken,  deren  Anlage
der  belreffenden  Regierung  uberlassen  bleibt.  Die  Utensilien  in  den  Baraken  bestehen
  für  den  Unteroffzier  und  Gemeinen  in  Lagerstroh,  einem  Hakenbrett,  einem
Tisch,  Stühlen,  oder  hinreichenden  holzernen  Bänken.  Jeder  Unteroffizier  und
Soldat  ist  gehalten,  mit  der  Einquartierung  und  Berpflegung  in  den  Baraken  zufrieden.
  seyn,  sobald  er  dasjenige  erhält,  was  er  reglementsmäßig  zu  fordern  7
rechtigt  ist.  ·

Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marschroute  gemaͤß  bei  den
Unterthanen  einquartiert  werden,  erhalten  auf  die  Amveisung  der  Etappenbeherden
und  gegen  auszustellende  Quittung  der  Kommandirenden,  die  Naturalverpflegung
vom  Quartierwirthe,  indem  niemand  ohne  Verpflezung  fernerhin  einguartiert  werden
  soll.  Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Hinsicht  festgestellt,  daß  der  Offizier
sowohl  wie  der  Soldat  mit  dem  Tische  seines  Wirkhs  zufrieden  seyn  muß.

§.  7.  Um  jedoch  schlechter  Bekösiigung  von  Seiten  des  Wirkhs,  wie  übermäßigen
  Forderungen  von  Seiten  des  Soldaten,  vorzubeugen,  wird  Folgendes
bestimmt:

Der  Unteroffizier  und  Soldat  und  jede  zum  Militairetat  gehdrende  Person,
die  nicht  den  Rang  eines  Ofaziers  hat,  kann  in  jedem  Nachtquartier,  sey  es  bei
dem  Einwohner,  oder  in  den  Vuaaten,  verlangen:  zwei  Pfund  gut  ausgebacknes
Roggenbrod,  ein  halbes  Pfund  Fleisch,  und  Zugemüse,  soviel  des  Mittags  und
Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört;  des  Morgens  zum  Frühstück  kann  der
Soldat  weiter  nichts  verlangen,  so  wenig  wie  er  berechtigt  ist,  von  dem  Wirthe
Bier,  Branntwein  oder  gar  Kaffee  zu  fordern;  dagegen  sollen  die  Ortsobrigkeiten
dafür  sorgen,  daß  hinreichender  Vorrath  von  Bier  und  Branntwein  in  jedem  Orte
vorhanden  ist,  und  daß  der  Soldat  nicht  ubertheuert  wird.

8.  Die  Sunubalternoffiziere  bis  zum  Kapitain  ausschließlich,  erhalten,
ausier  Quartier  und,  im  Winter,  Ofenfeuerung  und  Licht,  zur  Mahlzeit  das  nethige
Brod,  Suppe,  Gemüse  und  ein  halbes  Prund  Fleisch,  alles  vom  Wirthe  gel.vrig
gekocht,  auch  Mirtags  und  Abends  bei  jeder  Mahlzen  eine  Bomeille  Bier,  wie  es
in  der  Gegend  gebrauet  wird;  Morgens  zum  Frühstück  Kaffee,  Butterbrod  und
Quart  Branntwein.  Der  Kapitain  erhält  dasselbe,  und  kann  außerdem  des

Nillags  noch  ein  Gericht  mehr  verlangen.
K.  0.