Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

K.  0.  Für  st  Berpflegung  wird  folgende  Very##tung  liquidirt  und  bezahlt:
ld.

r  den  Soldaten  4  gGr.  Gold,
Unteroffizier
Subalternoffizier  12
Kapitain  160  =

Staabsofffziere,  Obersten  und  Generale  beköstigen  sich  auf  eigene  Rechnung  in  den
Wirthshäusern;  in  solchen  Orten,  wo  dieses  nicht  thunlich  senn  sollte,  bezahlt  der
Staabsoffizier  1  Rthlr.,  jedoch  zur  Vermeidung  weitläufliger  Berechnungen  bei
dergleichen  Octailzahlungen  nicht  in  Golde,  sondern  in  Preußischein  Kouran';  der
Oberst  und  General  1  Rthlr.  und  12  Gr.  ebenfalls  in  Prcußischem  Kourant,  wogegen
  der  Quartierträger  für  anständige  und  reichliche  Kost  sorgen  muß.  Oiese
Bergunung  wird  von  den  betreffenden  Staabsoffizieren  unmitrelbar  berichtigt.

§.  10.  Weiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  Quartier  noch  Ver-Ppflegung
  erhalten.  Sollte  jedoch  augnahmsweise  dies  nicht  vermieden  werden  können,
  so  ist  diese  Berechtigun.)  auf  Quartier  und  Verpflegung  in  der  Marschroute
nach  §.  4.  besonders  zu  bemerken,  und  werden  alsdann,  sowohl  die  Frauen  als
Kinder,  gleich  den  Soldaten,  gegen  die  oben  festgesetzte  Entsch4digung,  einquarkierr
und  betpslege  jedoch  wird  für  zwei  Kinder  nicht  mehr  als  für  eine  Frau  bezahlk,
so  daß  zwei  Kinder  einer  Frau  gleich  gerechnet  werden.  Dagegen  können  die
een  und  Kinder  der  Offiziere  auf  Quartier  und  Verpflegung  nie  Anspruch
machen.

K.  117.  Sollten  hin  und  wieder  durchmarschirende  Soldafen  unterweges
krank  werden,  und  nach  ihrem  Zustande  nicht  transportirungsfahig  ’i  so  sollen
dieselben  in  einem  Landeshospitale  verpflegt  und  behandelt  werden,  bis  der  Transport
  nach  einem  benachbarten  Preußischen  Lazareche,  nach  ärztlichem  Ermessen,  ohne
Gefahr  möglich  ist.  Der  Hospitalverwaltung  werden  die  nachzuweisenden,  auf  die
iisrationse1ao  sich  gründenden,  Selbstkosten  in  Preußischem  Kourant  erallet.



3.  Verpflegung  der  Pferde-.

K.  I.  Die  Etappenbehörden  und  Ortsobrigkeiten  mässen  gehörig  dafür
sorgen,  daß  den  Tferden  stets  möglichst  qute,  reinliche  Stallung  angewiesen  wird.
Ist  der  Einquartierte  mit  der  seinen  Perden  eingerdumten  Seallung  nicht  zufrieden;
  so  hat  er  seine  Beschwerde  bei  der  Ortsobrigkeit  anzubringen:  dagegen  ist  es
den  Militairpersonen,  welchen  Rang  sic  auch  haben  mögen,  bei  nachdrücklicher
Strafe  untersagt,  die  Perde  der  Quartierwirthe  eigemnmächtig  aus  dem  Stalle  jagen
und  ihre  Pferde  hineinbringen  zu  lassen.

§.  13.  Die  Fourage-Rationen  werden  auf  Anweisung  der  Etappenbehörde.
und  gegen  Quittung  des  Empfängers  aus  einem  ctablirten  Magazin  in  Empfang
genommen,  und  die  dabei  etwa  entstehenden  Streitigkeiten  von  der  Etapvenbehörde
unter  Juzichurg  eines  Ofuziers  oder  des  Vorgesetzten  des  Oekachements  sofort  regulirt.
  Wollen  die  städtischen  oder  ländlichen  Gemeinden  die  Fourage  selbst  ausgeben,
  welches  ihnen  jederzeit  freisteht,  oder  machen  die  Umstände  es  in  den  zum
Gtappenbezirk  gebbrenden  bequartierten  Ortschaften  nothwendig,  daß,  weil  die
Fourage  aus  dem  Erappenmagazine  nicht  geholt  erden  kann,  die  Ratjonen  im

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