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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaternr.
JNo. 4.—
(No. §19.) Uebereinkunft wegen einer Hülfsmilitairstraße für die Kbniglich-Preußischen
Truppen durch das Fürstenthum Lippe, vom k 1818. ratiff-
zirt den Sten Oktober 1818.
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In Gemäßheit des Wunsches Seiner Majestät des Königs von Preußen und
Ihrer Durchlaucht der Fürstin-Regentin zur Lippe: diejenigen Bestimmungen,
welche die Königlich-Preußischer Seits, in Rücksicht auf das in Frankreich auf-
gestellte Observationskorps und die Uncerhaltung der Verbindung mit den verschie-
denen Provinzen, in Antrag gebrachte und Fürstlich-L'ppescher Seits zugestandene
Einrichtung einer Hülfsmilirairstraße durch das Fürstenthum Lippe erbeischt,
vermittelst gemeinschaftlicher Verabredungen feftsetzen zu lassen, ist unter Vor-
behalt beiderseitiger Allerböchsten Ratifkationen von den zu diesem Geschäft
speziell kommittirten und bevollmächtigten Unterzeichneten,
dem Fürstlich-Lippeschen Regierungsrath Petri und
dem Grafen Carl von Wylich und Lottum, Koöniglich-Preußischen
Staatsminister und Generallieutenant, Rirker des Königlich-Preußischen
rothen Adlerordens erster Klasse, des Verdienstordens und des eisernen Kreuzes
zweiter Klasse, des Kaiserlich = Russischen St. Annenordens erster Klasse,
Kommandeur des Kaiserlich -Oestreichischen St. Leopoldordens und des
Königlich -Baierschen Ordens der Batierschen Krone,
Nachstehendes auf das Verbindlichste verabredet und abgeschlossen worden.
I. Festsetzung der Etappenlinie durch das Fürstenthum Lippe.
g. I. Es sollen nur diejenigen Königlich-Preußischen Truppen, welche
von der Armee in Frankreich nach Köln, und von da auf Hameln, oder von
Magdeburg auf Paderborn, oder unmitrelbar von Paderborn auf Hameln
marschiren, das Fürstenthum Lippe passiren.
Jahrgang 1819. K. 2.
(Ausgegeben zu Berlin den 1 4ten März 1819.)