Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaternr. 
  
JNo. 4.— 
  
(No. §19.) Uebereinkunft wegen einer Hülfsmilitairstraße für die Kbniglich-Preußischen 
Truppen durch das Fürstenthum Lippe, vom k 1818. ratiff- 
zirt den Sten Oktober 1818. 
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In Gemäßheit des Wunsches Seiner Majestät des Königs von Preußen und 
Ihrer Durchlaucht der Fürstin-Regentin zur Lippe: diejenigen Bestimmungen, 
welche die Königlich-Preußischer Seits, in Rücksicht auf das in Frankreich auf- 
gestellte Observationskorps und die Uncerhaltung der Verbindung mit den verschie- 
denen Provinzen, in Antrag gebrachte und Fürstlich-L'ppescher Seits zugestandene 
Einrichtung einer Hülfsmilirairstraße durch das Fürstenthum Lippe erbeischt, 
vermittelst gemeinschaftlicher Verabredungen feftsetzen zu lassen, ist unter Vor- 
behalt beiderseitiger Allerböchsten Ratifkationen von den zu diesem Geschäft 
speziell kommittirten und bevollmächtigten Unterzeichneten, 
dem Fürstlich-Lippeschen Regierungsrath Petri und 
dem Grafen Carl von Wylich und Lottum, Koöniglich-Preußischen 
Staatsminister und Generallieutenant, Rirker des Königlich-Preußischen 
rothen Adlerordens erster Klasse, des Verdienstordens und des eisernen Kreuzes 
zweiter Klasse, des Kaiserlich = Russischen St. Annenordens erster Klasse, 
Kommandeur des Kaiserlich -Oestreichischen St. Leopoldordens und des 
Königlich -Baierschen Ordens der Batierschen Krone, 
Nachstehendes auf das Verbindlichste verabredet und abgeschlossen worden. 
I. Festsetzung der Etappenlinie durch das Fürstenthum Lippe. 
g. I. Es sollen nur diejenigen Königlich-Preußischen Truppen, welche 
von der Armee in Frankreich nach Köln, und von da auf Hameln, oder von 
Magdeburg auf Paderborn, oder unmitrelbar von Paderborn auf Hameln 
marschiren, das Fürstenthum Lippe passiren. 
Jahrgang 1819. K. 2. 
(Ausgegeben zu Berlin den 1 4ten März 1819.)
	        
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