Als allgemeine Regel wird festgesetzt, daß der Offizier sowohl wie der
Soldat, mit dem Tische seines Wirths zufrieden seyn muß. Um jedoch schlech-
ter Beköstigung von Seiten des Wirths, wie übermäßigen Forderungen von.
Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmr:
Der Unteroffizier und Soldat, so wie jede zum Militair gehörende Per-
son, welche nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in einem Nachtquartier
verlangen:
zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch und.
so viel Zugemüse, wie Mitlags und Adends zu einer reichlichen Mahlzeit gehörr.
Bier, Branntwein, Kaffee oder andre künstliche Gerränke, kann der Soldat oder
Unteroffizier überhaupf nicht verlangen, und ist, da er reichlich Brod erhält,
gehalten, sich das Frühstück selbst zu besorgen; dagegen wird dafür gesorgt
werden, daß der Soldat Bier und Branntwein in den Ouartierständen für
billige Preise ankaufen kann.
Die Subalternoffiziere bis zum Kapitain, ausschließlich, erhalten außer
Quartier und Licht, und dem zur Heizung ihres Zimmers nöthigen Holze,
Brod, Suppe, Gemüse und Mittags und Abends zu jeder Mahlzeit ein halb
Pfund Fleisch, alles vom Wirth gehörig gekocht, und sowohl zu Miltag als
zu Abend jedesmal eine Bouteille Bier, Morgens zum Frühstück Kaffee, But-
terbrod und Quart Branntwein ODer Kapitain kann Mirtags noch ein
Gericht mehr, sonst aber nichts weiter wie der Subalternoffizier verlangen.
Für diese Verpflegung wird, nach vorgängiger Liquidation von dem
Königlich-Preußischen Gouvernement folgende Vergütung bezahlt:
Füur den Soldaten 4 gGr. Gold,
— Unteroffizier 4 — —
— SEuobaltern-Offhzier 12 — —
— Kapitain 10 — —
Höhere Offiziere beköstigen sich auf eigene Rechnung in den Wirths-
hädusern und erbalten nur frei Quartier. In solchen Orten, wo die Bekösti-
gung in den Wirthsbäusern nicht thunlich seyn sollte, bezahlt der Staabs-
offizier 1 Rthlr. in Golde, der Oberst und General 1 Rthlr. 12 gGr. Gold,
wojür anständig und angemessen gespeiset werden muß.
Diese Vergütung wird von den betreffenden Staabsoffzzieren unmittelbar
und sofort berichtigt. Frauen und Kinder der Ofitziere können auf Verpfle-
gung nie Anspruch machen; die Frauen und Kinder der Soldaten sollen in
der Regel auch weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch dies
ausnahmsweise nicht vermieden werden können: so isi die Berechltigung auf
Quartier und Verpflegung in der Marschronte besonders zu bemerken, und
werden alsdann sowohl die Frauen als die Kmder gegen die oben festgesetzte
Ent-