Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Eneschädigung einquartiert und verpflegt, wobei zwei Kinder für eine Fran 
zu rechnen sind. 
g. 10. Sollten durchmarschirende Soldaten unterweges krank werden, 
so sollen, auf vorschriftsmaßiges Attest des Arztes, Krankenwagen bewilligt 
werden, und zwar eine vierspännige Fuhre für 8 leichte Kranke. Diejenigen 
Kranken, welche die Truppenabtheilung nicht mit sich führen kann, werden 
in das Lazareth nach Paderborn geschafft; solche aber, deren Gesundheikts- 
zustand nach dem pflichtmäßigen Attest des Arzres den Transport nach Pa- 
derborn durchaus nicht gestattet, in eine von der Etappe Lemgo zu be- 
stimmende Krankenanstalt daselbst untergebracht. Für diese in ein Landes- 
spital ausgenommenen und, bis zu ihrer Transportirungsfähigkeit, darin 
unterhaltenen Kranken, werden von Seiren der Preußischen Regierung die 
erweislichen Selbstkosten pro Mann und Tag vergütet. Dem Koniglich- 
Preußtschen Etappemnspektor bleibt es freigestellt, so oft es ihm nöthig 
dünkr, selbst nachzusehen, daß die in solcher Art zurückgebliebenen Kranken 
gut gewartet und behandelt werden. Im Fall einer Beschwerde hat der- 
selbe sich an die Behörde zu wenden, sich jedoch jeder eigenen Verfügung 
zu enthalten. 
6. 11. Sollte ein Soldat auf dem Marsche sterben, so werden die 
Beerdigungskosten liqguidirt; es wird aber so wenig dem Prediger, als für 
die Grabstelle elwas bezahlt. Bei der Liquidatrion ist das Regiment und der 
Name des verstorbenen Soldaten, so wie die Nummer und das Datum sei- 
ner Marschroure, zu bemerken. 
B. Verpflegung der Pferde. 
&# 12. Die Etappenbehörden und Orksobrigkeiten müssen dafür sorgen, 
daß den Pferden stels möglichst gute reinliche Stallung angewiesen wird. Die 
Fouragerationen werden auf Anweisung der Etappenbehörde und gegen Quit- 
tung des Empfängers aus einem in dem Etappenhauptorte zu etablirenden 
Magazin in Empfang genommen und die dabei ctwa entstehenden Schwierig= 
keiten werden von der Etappenbehorde sefort regulirt. Von den Quartier- 
trdgern kann der Soldat keine Rationen oder Fourage verlangen, wenn er 
nicht von einer Fürstlich -Lippeschen Erappenbehorde darauf angewiesen ist. 
Die Lieferung der Rationen wird an den Mindestverlangenden auf 
halbjabrige Termine vergeben, und muß der Etappenkommandant in Pader- 
born zur Lizt alion eingeladen, auch auf seinen Antrag ein zwenzer Lizita- 
tionstermin angesetzt werden. 
IV. Verabreichung des Vorsbanns und Stellung der Fußboten. 
6. 13. Die Transporimitrel weirden, ausgenommen die, §. lo. an- 
geführten Krankenwagen, nicht andero und nicht weiter bewilligt, als in so- 
fern
	        
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