Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

V. Aufrechthaltung der Ordnung und Militairpolizei. 
K. 17. Der Etappenkommandant in Paderborn wird, da im Fuͤrstenthum 
Lippe kein Koͤniglich-Preußischer Etappeninspektor angestellt wird, die Diffe- 
renzen zwischen Quartiertraͤgern, Vorspannpflichtigen und Soldaten gemein- 
schaftlich mit der Lippeschen Behoͤrde beseitigen, und ist die Etappenbehorde 
berechtigt, jeden Unteroffizier oder Soldaten, der sich thaͤtlicher Mißhand- 
lungen seines Wirths oder eines andern Unterthanen erlaubt, zu arretiren, 
und an den Kommandirenden zur weitern Untersuchung und Bestrafung ab- 
zuliefern. Der Etappeninspektor zu Hildesheim ist gleichfalls verpflichtet, 
Beschwerden uͤber die von Paderborn aus auf Hilbesheim marschirenden Mi- 
litairs anzunehmen und moͤglichst zu beseitigen. 
d. 18. Den Etappenbehoͤrden wird es zur besondern Pflicht gemacht, 
darauf zu achten, daß die Wege in einem moglichst guten Stande erhalten 
werden; auch haben dieselben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß es 
den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht 
verlangen können, und hat über diesen Gegenstand der, den Etappeninspektor 
vertretende, Etappenkommandant zu wachen, um erforderlichenfalls bei der 
Landesbehörde Beschwerde führen zu können. ODie kommandirenden Offiziere 
sowohl wie die Etappenbehörden sind angewiesen, mit Ernst dahin zu trachten, 
daß zwischen den Bequartierten und den Soldaten ein guter Geist der Ein- 
tracht erhalten werde. 
. 10. Während der Zeit des Aufenthalts der Okkupationsarmee in 
Frankreich wird von der Hälfte der zu dieser Armee marschirenden oder von 
derselben zurückkehrenden Truppen nur die Hälfte der oben aufgeführten Preise 
für Portionen, Rationen und Vorspann 2c., bei einem dereinstigen Rückmarsch 
der Amnee in Frankreich aber, für sämmtliche auf der vereinbarten Hülfs- 
militairstraße zurückkehrende Truppen nur die „älfte der Vergütungepreise 
liquidirt und berichtigt. 
&. 20. Die Dauer dieser Ecappenkonvention wird von jetzt ab vor- 
läufig auf Vier Jahre festgestellt. Für den Fall eines in dieser Periode ein- 
tretenden Krieges sollen, den Umständen nach, die etwa nothwendigen abän- 
dernden Bestimmungen durch eine besondere Uebereinkunft regulirt werden. 
6. 21. Die Kôniglich-Preußischen Truppen, welche auf der verein- 
barten Milikairstraße instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser 
Konvention, soweir es nöthig ist, vollständig unrerrichtet werden; so wie auch 
die erforderlichen Auszüge sowohl in den Ekappen als in den, selbigen zur 
Aushülfe beigegebenen Orkschaften, zur Nachricht bekannt zu machen und zu 
affigiren sind. 
Zu
	        
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