Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

—  103  —

g.  13.  Selbst  nach  eroͤffnetem  Konkurse  soll  ein  jeder  Glaͤubiger,  welcher
  vor  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  ein  Hypothekenrecht  erworben  hatte,  die
Anmeldung  desselben  nachzuholen,  und  dadurch  die  dritte  Klasse  zu  erhalten  befugt
  seyn,  so  lange  der  Iste  Januar  1822.  noch  nicht  eingetreten  ist.

Von  diesem  Tage  an  hat  ein  solcher  Gläubiger  dieses  besondere  Recht
nicht  mehr,  und  wird  im  Konkurse  lediglich  nach  Unsern  allgemeinen  Gesetzen
beurtheilt.

§.  14.  Von  der  im  PH.  10.  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  an  ist  der  eunl  (e
Erwerb  neuer  Hypothekenrechte  lediglich  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht,  der  9n  brurwerbck=Allgemeinen
  Gerichtsordnung  und  der  Hypothekenordnung  zu  beurtheilen.  en  Hypothe-§.

  15.  Sollen  vor  diesem  Zeitpunkt,  vom#jetzt  an,  neue  Hopothekenrechte
erworben  werden,  so  sind  dieselben  ohne  Unterschied,  ob  sie  durch  Vertrage
oder  unmittelbar  durch  gesetzliche  Bestimmung  entstehen,  zur  künftigen  Eintragung
  anzumelden.  Die  Hypothekenbehörde  hat  die  angemeldete  Hypothek
zu  prüfen,  und  nach  befundener  Richtigkeit  dem  Gläubiger  eine  Rekognition,
daß  dieselbe  völlig  zur  Eintragung  geeignet  und  vorbereitet  ist,  auszufertigen.

§.  16.  In  das  Hypothekenbuch  selbst  werden  sie  demnächst  in  der  Art
eingetragen,  daß  sie  sämmtlichen  älteren  gehbrig  angemeldeten  Hypotheken  nachstehen,
  unter  einander  aber  nach  der  Zeit  der  Ammeldung  geordnet  werden.

K  17.  Wenn  diese  künftigen  Hypotheken  solchergestalt  angemeldet  und
mit  einer  gerichtlichen  Rekognition  versehen  sepn  werden,  so  soll  ihnen  auch  schon
vor  der  wirklichen  Vollendung  der  Hypothekenbücher  das  Realrecht  und  das
Recht  der  drieten  Klasse  eben  so,  wie  es  in  G.  11.  und  12.  für  die  altern
Hypotheken  bestimmt  worden  ist,  zukommen.  Ihre  Priorität  wird  alsdann
nach  Vorschrift  des  §.  16.  festgesetzt.

&.  18.  Oie  durch  das  sächsische  Lehnsmandat  vom  3osten  April  1764.
für  die  Allodialgüter  bestimmte  Beschränkung  der  Verpfändung  auf  zwei  Drittel
des  Werthes,  soll  bei  der  Errichtung  künftiger  Hypotheken  nicht  mehr  beachtet
werden.

§.  19.  Alle  Grundeigenthümer,  desgleichen  alle  Inhaber  solcher  dingli=  1V.  Von
chen  Rechte  an  einem  Grundstück,  für  welche  nach  Unsern  allgemeinen  Gesetzen  #
die  Eintragung  erforderlich  ist,  werden  hierdurch  aufgefordert,  ihre  Rechte  den  Rechten.
vor  dem  isten  Januar  1822.  bei  der  Hypothekenbehörde  anzumelden.

§.  20.  Es  ist  für  jeden  Besitzer  eines  unbeweglichen  Eigenthums  eine
Zwangspflicht,  seinen  Besitztitel  zu  berichtigen.  Dem  gemäß  ist  jeder  Besitzer
schuldig,  in  den  durch  die  Behörden  ihm  vorher  zu  bestimmenden  Terminen  und
Fristen  sich  gehörig  zu  melden,  den  Rechtsgrund  nachzuweisen,  worauf  sich
sein  Eigenthum  oder  Besitz  gründet,  und  die  darüber  sprechenden  Urkunden,
Kauf-,  Tausch-,  Erbzins=  oder  Erbpochts-  Kontrakte,  Testamente,  Erbehei-P2

  lungen