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sondern es wird nur daruͤber abgestimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter
Beschluß angenommen oder verworfen werden soll. Ein guͤltiger Beschluß im
Plenum setzt eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen voraus.
Art. XIII. Ueber folgende Gegenstaͤnde:
1) Annahme neuer Grundgesetze, oder Abaͤnderung der bestehenden;
2) Organische Einrichtungen, das heißt, bleibende Anstalten, als Mittel
zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke;
3) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
4) Religions-Angelegenheiten;
findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit statt; jedoch kann eine definitive
Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erbr-
terung der den Widerspruch einzelner Bundesglieder bestimmenden Gründe, de-
ren Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.
Art. XIV. Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft,
so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umstän-
den nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren
allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum und durch
Stimmen-Einhelligkeit entschieden werden. Wenn die Entscheidung zu Gun-
sten der vorgeschlagenen Einrichtung ausgefallen ist, so bleiben die sämmtlichen
weitern Verhandlungen über die Ausführung im Einzelnen der engern Versamm-
lung überlassen, welche alle dabei noch vorkommende Fragen durch Stimmen=
mehrheit entscheider, auch, nach Befinden der Umstände, eine Kommission aus
ihrer Mitte anordnet, um die verschiedenen Meinungen und Anträge mit mög-
lichster Schonung und Berücksichtigung der Verhältnisse und Wünsche der Ein-
zelnen auszugleichen.
Art. XV. In Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertrags-
mäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbststindige und unabhängige Staa-
ten erscheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bun-
desgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller be-
griffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte,
kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten kein dieselben verbindender
Beschluß gefaßt werden.
Art. XVI. Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hau-
ses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der Gesammt-
heit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden
Seimmen im Plenum, da im engern Rathe kein Bundesglied mehr als eine
Sctimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.
Art. XVII. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung
des wahren Sinnes der Bundesakte, die darin enthaltenen Bestimmungen,
wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszweck ge-
mäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser
Urkunde ihre richtige Anwendung zu sichern.
Art.