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§. 7. Die Gemeinden sind schuldig, die Grundsteuer mit Einschluß des
im C. 6. gedachten Servises von den Zahlungspflichtigen einzuziehen, und in
monatlichen Beiträgen vor Ablauf jeden Monats an die ihnen angewiesene
Kasse abzuführen, auch in Zukunft die Servis-Angelegenheiten in der bisheri-
gen Art zu bearbeiten.
&. 8. Die Erhebung der Mahl= und Schlachtsteuer geschieht in denjeni-
gen Städren, die in dem anliegenden Verzeichnisse benannt sind. Wenn jedoch
eine dieser Gemeinen, in welchen bisher eine Mahlsteuer nicht erhoben wurde,
vorziehen sollte, das von der Mahl= und Schlachtsteuer zu erwartende Ein-
kommen auf dem Wege der Klassensteuer aufzubringen, so hat sie ihren An-
trag zu Unserer unmittelbaren Entscheidung an die vorgesetzte Behörde zu richten.
Auch soll den Städten, die im Berzeichnisse nicht genannt sind, die Wahl
der Mahl= und Schlachtsteuer stalt der Klassensteuer gestattet seyn, wenn die
oberste Verwaltungsbehörde die Hebung, den örtlichen Verhältnissen nach,
hinlänglich gesichert findet.
&. O. Gegen Entrichtung der im §. I. festgesetzten Steuern hören alle
bisherigen darunter nicht begriffenen Abgaben auf, namentlich
an Konsumtionssteuern:
a) die Akzise vom Gemahl, Fleisch und Brennmaterial, so wie die Land-
Konsumtionssteuer vom-Schlachtvieh in den alten Provinzen (99. 1——.
Verordnung vom 8ten Februar 1810.;
b) die Generalakzise, Landakzise, Fleischsteuer und der Mahlgroschen, oder
dessen Surrogat im Herzogthum Sachsen;
P) die besondere Mahl= und Schlachtsteuer in einzeluen Distrikren zwischen
der Elbe und Weser, und im Mindenschen Regierungsbezirk;
) die Schlachtsteuer im Großherzogkhum Posen und in einem Theile des
Marienwerderschen Regierungsbezirks;
e) die Oktroi in den westphälischen und rheinischen Stadten. (. 13.)
.38. An persönlichen Steuern:
3) die durch das Edikt vom 7ten September 1811. eingeführte Personen-
steuer, überall, wo sie bisher erboben worden;
b) die Personen= und Karaktersteuer im Herzogehum Sachsen;
P)die in einem Theile des Arnsberger Regierungsbezirks erhobene Ver-
mögenssteuer;
d) die französische und bergische Personal= und Mobiliarsteuer in den west-
lichen Provinzen; ·
e)dieThür-midFenstcrsteuerJwosienoch-stattsindek.
C. Die Gewerbesteuer:
a) die durch das Edikt vom 2ken November 1810. oingeführte allgemeine
Gewerbesteuer;
b) saͤmmt-