Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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) in der untersten Klasse 
von jeder steuerbaren Person Einen Groschen Brandenburgicch, 
ohne lUnrerschied, ob te zu einer Haushaltung gehort oder nicht, 
jedoch im ersten Fall unter der im vorigen F. unter e. wegen der 
Personenzahl bestimmten Erleichrerung. 
9. 6. a) Die Klassifikation nach den §. 3. gedachten Instruktionen ge- 
schiehr überall, von den Kommunalbehoͤrden unter Aufsicht der Landraͤthe. 
b) Von eben denselben werden die Jahresrollen und die Ab= und Zugangs- 
listen angefertigt. 
c) Die Erhebung geschieht durch die Gemeindebeamten, welche die Grund- 
und Gewerbestener einziehen. 
4)0 Die Formen der Geschäftsführung werden nach Verschiedenheit der Pro- 
vinzialverhältnisse durch besondere Instruktionen vorgezeichnet. Für die 
vorschriftsmäßige Vertheilung und Einziehung der Steuern find die Re- 
gierungen verankworllich. 
#. 7. a) Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grundstücks oder dessen 
Stellvertreter haftet der Behörde, welche das Verzeichniß der steuerpflichti- 
gen Haushaltungen und Personen aufnimmt, für dierichtige Angabe derselben. 
Jedes Familienhaupt ist für die richtige Angabe seiner Angehbrigen, 
seines Hausstandes und seiner andern steuerpflichtigen Huusgenossen ver- 
antwortlich. 
Jede bei der Aufnahme des Verzeichnisses unterlassene Angabe einer 
stenerpflichrigen Person soll, außer der Nachzahlung der rückständigen 
Steuer, mit einer Geldbuße des vierfachen Jahrbetrages derselben be- 
legt werden. 
Das Verfahren gegen diejenigen, welche sich einer Uebertrerung dieses 
Gesetzes schuldig machen, findet nach der Bestimmung der Stenerord- 
nung vom gten Februar 7810. GVG. OI — o5. und der Deklaration des 
§. 05 derselben vom 20sten Januar 1820. Statt. 
2 Die Vergehungen der Steuerbeamren werden nach §. 50. der Steuer- 
ordnung vom dien Februar 1819. geahndet. 
8.à3) Die Bekanmmachung der Steuervollen erfolgt für das erstemal 
in einer augemessenen Frifi nach gescher ener Verkündung dieses Gesetzes, 
weiterhin aber mit dem Anfange jedes Jaors. 
Sobald sie gescheben, muß der Steuerpflichtige in den ersten acht Tagen 
jedes Monats seinen Beitrag vorans entrianzen. Gs #änug’ von ihm ob, 
sie auch für einen längeren Zeraum bis zum ganzen Jahresbelrage zu 
bezahlen. 
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