Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N3o. 2 
  
[o. 577.) Verordnung wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschulden- 
Wesens. Vom 17ten Januar 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Thun kund und erklären hiermit: 
Die bekannten Ereignisse der letztern Zeit, so wie die Mannigfaltigkeit 
der daraus hervorgegangenen Verpflichtungen haben Uns von dem, wegen 
Regulirung des gesammten Staatsschulden-Wesens in dem Finanzgesetze vom 
27ten Oktober 1810. gestellten Ziele, bis jetzt entfernt gehalten. 
Es sind zwar neben andern großen Aufopferungen die Verheißungen 
dieses Gesetzes nicht nur rücksichtlich der regelmäßigen Abtragung der laufenden 
und der Auszahlung der rückständigen Zinsen, sondern auch der Konsolidirung 
und Tilgung der dazu zunächst geeigneten Schulden selbst, in so weit es mög- 
lich war, bereits in Erfüllung gebracht, und obgleich wegen der Menge der 
noch vorzunehmenden Ermittelungen eine vollständige Uebersicht der gesammten 
Staatsschuld früher nicht verschafft werden konnte, so haben Wir doch schon 
durch Unsere Ordre vom ten Mai 1818. die Bildung eines Tilgungsfonds 
von Einer Million Thaler jäahrlich, zur Einlösung der Scaatsschuld-Scheine 
angeordnet. 
Wir sind nunmehr von dem gesammten Schuldenzustande des Staats 
unterrichtet, und haben daher beschlossen, selbigen zur offentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Wir hoffen dadurch und durch die von Uns beabsichtete künftige Un- 
terordnung dieser Angelegenheit unter die Reichsstände, das Vertrauen zum 
Staate und zu seiner Verwaltung zu befestigen, und Unsern aufrichtigen 
Willen, allen Staatsgläubigern gerecht zu werden, um so unzweideutiger an 
den Tag zu legen, als Wir zugleich wegen Sicherstellung, so wie wegen 
regelmäßiger Verzinsung und allmähliger Tilgung aller Staatsschulden das 
Nöthige unwiderruflich hiermit fesisetzen: 
Jahrgang 1820. B I. 
(Ausgegeben zu Berlin den 20sten Januar 1820.)
	        
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