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(No. 622.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 14ten September 1820., die einstweilige An-
wendung des Allgemeinen Landrechts, 20sten Titels 2ten Theils, als
Singular-Recht für den ganzen Militairstand betreffend.
Jo bin mit der in Ihrem Berichte vom 29sten v. M. über das Strafmil=
derungs-Gesuch des Eduard Büsgen ausgeführten Meinung:
daß der 20ste Titel des 2ten Theils des Allgemeinen Landrechts,
nachdem dasselbe durch das Patent vom 14ten März 1797. bei sämmt-
lichen Militairgerichten eingeführt und in den Kriegsartikeln darauf
Bezug genommen ist, als Singularrecht für den ganzen Militairstand,
ohne Unterschied der Provinzen oder des temporairen Garnisonortes,
so lange betrachtet werden muß, bis die Revision der Militairgesetze
vollendet seyn wird,
einverstanden, und will, daß danach verfahren werde, weshalb Ich auch die
gegen den vormaligen Lieutenant Büsgen erkannte 5jahrige Zwangsarbeits-
Strafe auf zweijährigen Festungsarrest herabsetze und Ihnen danach die wei-
tere Verfügung und Bescheidung des Büsgen auf seine wieder beigefügte
Vorstellung überlasse.
Berlin, den 14ten September 1820.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Juflizminister von Kircheisen.