Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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zu gewaͤhren, bei fortdauernden vieljaͤhrigen Unterbleiben des Einziehens 
faͤlliger Zinsen von Seiten der Inhaber der Schulddokumente aber die Errei- 
chung dieses Zwecks mit mannichfaltigen Schwierigkeiten verbunden ist; so fin- 
den Wir es unumgaͤnglich noͤthig, den Verjaͤhrungstermin bei Zinsruͤckstaͤn- 
den von Staatsschuld-Dokumenten vom Tage der Vollziehung dieser Verord- 
nung ab, auf Vier Jahre von der Verfallzeit an Verechnet, hierdurch fest- 
zusetzen. 
Diese Festsetzung bezieht sich jedoch nicht bloß auf die von jetzt ab 
verfallenden, sondern auch auf die bisher verfallenen und uneingezogen ge- 
bliebenen Zinsen, dergestalt, daß das Recht zur Einforderung von Zinsrück- 
ständen der letztgedachten Art mit dem isten Januar 1824. ein für allemal 
erloschen ist. Die auf solche Art verjahrten Zinssummen fallen dem allgemei- 
nen Tilgungsfonds zu, ohne daß von Seiten der Interessenten spaterhin irgend 
ein Anspruch in dieser Beziehung rechtlich begründet werden kann. 
XVIII. 
Außer den im H. I. benannten Schulden ist der Staat auch noch ver- 
pflichtet, die sogenannten unverzinslichen Schulden mit einer Summe von 
Eilf Millionen Zweihundert und Zwei und Vierzig Tausend Dreihun- 
dert und Sieben und Vierzig Thaler Courane, 
welche aus den in Zirkulation befindlichen Tresor= und Thalerscheinen, dem 
von Uns traktatenmäßig übernommenen ehemaligen sächsischen Kassenbillers 
Litt. A. und aus einigen andern Titeln entstanden sind, zu decken. Für jetzt 
ist nur zum Umtausche der bei der Zirkulation untauglich werdenden unver- 
zinslichen Papiere der obenerwähnten Gattungen ein Quantum zum Etat ge- 
bracht worden, dessen künftiger Betrag jedoch nach dem jedesmaligen Be- 
dürfnisse alljährlich festgestellt werden wird. 
XIX. 
Unverzins- 
Schul- 
Es sind ferner noch die im Etat angemerkten, zum größten Theile mit Hroviyzlal- 
den neu erworbenen oder wieder vereinigken Landesktheilen oder in Folge der 
veränderten Staatsverwaltung auf Uns überkommenen Provinzial-Scaatsschul- 
den, welche sich auf den Passiv-Etat der resp. Regierungs-Haupftkassen be- 
finden, jedoch zur definitiven Feststellung ihres Betrages hin und wieder noch 
einer naheren Prüfung bedürfen, mit 25,914,694 Rthlr. vorläufig ermittelt 
worden. 
Das Schatzministerium wird sich mit Feststellung derselben auch ferner 
beschdftigen und bis diese vollendet ist, was im Laufe des Jahres 1820. ge- 
schehen muß, wird dasselbe auch die Verzinsung mit den ihm dazu auf dem 
Haushaltungsplane überwiesenen Mitteln bewirken. 
Nach erfolgter definiriver Fesistellung des Betrages derselben sollen auch 
die Schulden dieser Art der allgemeinen Staatsschulden-Verwaltungsbehbrde 
über- 
S 
de 
iaatsschul- 
n.
	        
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