Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 600.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 5ten Mai 1820., daß den zur Festungsstrafe 
kondemnirten Soldaten die Strafzeit nicht auf die Dienstzeit angerechnet 
werden soll. 
D. die Anrechnung der Festungsstrase auf die Dienstzeit des Soldaten eine 
gesetzlich nicht begründete, unverdiente Begünstigung für den Sträfling ent- 
halt, und den Soldaten von tadelloser Führung zur Beschwerde gereicht; so 
bestimme Ich hierdurch: daß wenn ein Soldat des stehendes Heeres während 
der dreijährigen Dienstzeit, wo die Mannschaft ununterbrochen bei ihren Fah- 
nen versammelt ist, zu einer Festungsstrafe verurtheilt wird, die, während 
dieser Frist erduldete Strafzeit nicht als wirkliche Dienstzeit angerechnet und 
bei der gesetzlichen Dienstverpflichtung nicht in Anschlag gebracht werden soll. 
Dasselbe findet auch in Ansehung der Freiwilligen statt, ohne Rücksicht auf 
die für sie nachgelassene kürzere Dienstzeit; auf die Kriegsreserve und Land- 
wehr beider Aufgebote ist diese Bestimmung jedoch nicht anzuwenden. Ich 
beauftrage das Staatsministerium, diese Verordnung zur allgemeinen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 5ten Mai 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 601.) Perordnung wegen des Zwanggebrauchs der Extrapostfuhren. Vom 20sten 
Mai 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2. 
In der Absicht, den durch die Edikte vom 11ten April 1766. und 12ten 
Juni 1804. angeordneten Zwangsgebrauch der Extrapostsuhren soweit zu er- 
maßigen, als eine Vereinigung des Bedürfnisses der Posteinrichtung mit dem 
Interesse der Gewerbtreibenden und des reisenden Publikums es zuläßt, ver- 
ordnen Wir für diejenigen Provinzen Unsers Staats, in welchen das Allge- 
meine Landrecht mit seinen Deklararionen wegen des Postregals, und die 
aͤlteren Postgesetze eingefuͤhrt sind, auf den Antrag Unsers Staatsminifterii, 
nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: 
1. Der Postzwang erstreckt sich allein auf den Fall, da der Reisende mit 
einem gedungenen Gespann, Extrapost oder Lohnfuhre, an einem auf einer 
Postroute gelegenen Stationsorte angekommen ist, und von da mit einem 
andern gedungenen Fuhrwerk weiter fahren will. 
2. Rei-
	        
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