Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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bß5) von den im Lande bleibenden, wenn. die Abgabe einen Thaler vom Zenkner 
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nicht uͤbersteigt, und 
) auch in andern Fällen, wenn nicht eine Vergütung fuͤr Thara: im. Tarif 
ausdrücklich festgesetzt ist. 
Gehen Waaren, bei. denew eine Tharavergütung zugeskanden wird, blos 
in Säcken gepackt ein, so kann nur vom Zentner fuͤr Thara gerechnet 
werden. In wiefern. der Etenerpflichtige hierbei die Wahl hat, den 
Tharatarifk gelten zu lassen, oder Nettoverwiegung zu verlangen, be- 
Ienumkt die Zollordnung. §. 58. — Die Steuerbehörde ist in besondern 
Fällen solche anzuordnen ebenfalls befug# — 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackk, welche nicht 
gleich belastet sind, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge von einer 
jeden Waarengattung, welche das Kollo enthält, nach ihrem Nettogewiche 
angemerkt werden, widrörenfalls der Inhaber des Kollo entweder beim 
Grenz-Zollamte Behufs der speziellen Revision auspacken muß, oder von 
dem ganzen. Gewicht des Kollo der Steuersatz erhoben werden soll, welcher 
von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. 
Von den Waaren, welche zum unmittelbaren Durchgang angemeldel werden, 
mus die Transito-Abgabe gleich beim Eingangsamee erlegt werden. 
Von den Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingang tragen, 
als einen halben Thaler vom Zentner, müssen die Gefälle ebenfalls 
gleich beim Eingangsamte erlegt werden. 
Waaren dagegen, pecche sühe belegt, und nach einem Orte, woselbst sich 
ein Haupt-Zollamt oder Haupt-Steueramt mit einer Waaren-Niederlage 
befindet, addressirt sind, — gleichviel, ob sie dort bleiben sollen, oder wei- 
terhin zur Wiedrrausfuhr bestimmt werden — können mntter Begleitschein- 
kontrolle von den Grenzaimtern dorthin abgelassen und daselbst die Gefälle da- 
von entrichtek werden, wenn sie aus der Niederlage entnommen werden sollen: 
Bei. den Neben-Zollämtern I#ister Klasse (Zollordnung F. I.I.) können fortan 
alle Gegenstände eingeführt werden, von welchen die Gefälle, womit solche 
belegt sind, nicht über 22 Rihlr. vom Zemner betragen: 
Bei höber belegten Gegenständen findet die Einführung über diese Aem- 
ter nur statt, wenn die Gefälle von der ganzen Ladung nicht über 25 Ril. 
betragen. 
Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung außzer Betracht, und werdem nicht 
verzollt oder ve krrsteuert: 
a) Quantitäten unter # Zentner- wenn die Abgabensie wei Thaler für 
den Zentner nichr übersteigen; 
b) ein= oder ausgehende Waarenposten, die se gering sind, daß die karifmä- 
Ppige Abgabe davon überhaupt nicht cinen vollen Silvergrosten betragt; 
auch
	        
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