Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Verwaltung  möglichst  zu  vereinfachen,  auf  den  Antrag  des  Finanz-Ministeriums  und  nach
Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  zu  verordnen  beschlossen,  wie  folgt:

S.  1.

Für  die  obere  Leitung  des  Betriebs  und  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen,  Posten  und
Telegraphen  in  Württemberg,  so  wie  zu  Vermittlung  einer  engen  Verbindung  dieser  Verkehrs-Anstalten
  unter  sich,  wird  in  unmittelbarer  Unterordnung  unter  das  Finanz-Ministerium
eine  „Centralbehörde  für  die  Verkehrs-Anstalten"  gebildet,  welche  in  der
Ober-Finanzkammer  als  „IV.  Abtheilung  für  die  Verkehrs-Anstalten“  an  die  Stelle  der
Eisenbahn-Commission  (Königl.  Verordnung  vom  23.  Juli  1850,  Reg.  Blatt  S.  291)  tritt.

5.  2.
Die  Centralbehörde  für  die  Verkehrs-Anstalten  theilt  ssch  nach  den  Verwaltungs-Gegenständen
  in  die  drei  Sektionen:

A.  Eisenbahn-Commission  —  für  die  ummittelbare  Leitung  des  Baues,
Betriebs  und  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen;

B.  Post-Commission  —  für  die  unmittelbare  Leitung  des  Betriebs  und  der
Verwaltung  der  Posten;

C.  Telegraphen-Amt  —  für  die  unmittelbare  Leitung  der  Einrichtung,  des
Betriebs  und  der  Verwaltung  der  Telegraphen.

g.  3.
Sowohl  der  Centralbehörde  als  den  Sektionen  A.  und  B.  sind  die  Rechte  und  Mlichten
  eines  Landescollegiums  beigelegt.
Die  einer  collegialischen  Berathung  bedürfenden  Geschäfte  des  Telegraphen  =  Amtes
welches  vorerst  kein  Collegium  bildet,  werden  mit  der  Eisenbahn-Commission  gemeinschaftlich
  behandelt.

§S.  4.

Zu  Führung  der  Geschäfte  wird  bei  jeder  der  Sektionen  ein  Vorstand  und  bei  den
Sektionen  A.  und  B.  eine  dem  Bedarf  entsprechende  Zahl  von  Mitgliedern  mit  dem  erfor-