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Verwaltung möglichst zu vereinfachen, auf den Antrag des Finanz-Ministeriums und nach
Anhörung Unseres Geheimen-Rathes zu verordnen beschlossen, wie folgt:
S. 1.
Für die obere Leitung des Betriebs und der Verwaltung der Eisenbahnen, Posten und
Telegraphen in Württemberg, so wie zu Vermittlung einer engen Verbindung dieser Verkehrs-Anstalten
unter sich, wird in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanz-Ministerium
eine „Centralbehörde für die Verkehrs-Anstalten" gebildet, welche in der
Ober-Finanzkammer als „IV. Abtheilung für die Verkehrs-Anstalten“ an die Stelle der
Eisenbahn-Commission (Königl. Verordnung vom 23. Juli 1850, Reg. Blatt S. 291) tritt.
5. 2.
Die Centralbehörde für die Verkehrs-Anstalten theilt ssch nach den Verwaltungs-Gegenständen
in die drei Sektionen:
A. Eisenbahn-Commission — für die ummittelbare Leitung des Baues,
Betriebs und der Verwaltung der Eisenbahnen;
B. Post-Commission — für die unmittelbare Leitung des Betriebs und der
Verwaltung der Posten;
C. Telegraphen-Amt — für die unmittelbare Leitung der Einrichtung, des
Betriebs und der Verwaltung der Telegraphen.
g. 3.
Sowohl der Centralbehörde als den Sektionen A. und B. sind die Rechte und Mlichten
eines Landescollegiums beigelegt.
Die einer collegialischen Berathung bedürfenden Geschäfte des Telegraphen = Amtes
welches vorerst kein Collegium bildet, werden mit der Eisenbahn-Commission gemeinschaftlich
behandelt.
§S. 4.
Zu Führung der Geschäfte wird bei jeder der Sektionen ein Vorstand und bei den
Sektionen A. und B. eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Mitgliedern mit dem erfor-