Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

auch  bei.  Jahlungsleistungen.  für  größere  Posten  wird  der  Gefaͤllebetrag,
der  nicht  einen  halben  Groschen  ausmachr,  nicht  berechnet  und  erhoben.

8)  Die  Jahlung  der  Gefälle  geschieht,  unter  Jehn  Reichsthaler  ganz  in  Silbergeld,
  wenn  aber  Zehn  Thaler  und  mehr  in  einer  Post  zu  zahlen  ist,  muß
solche  halb  in  Gold  (den  Friedrichsd’'or  zu  5  Rthlr.  gerechner)  halb  in  Silbergeld
  entrichter  werden.  Zwischensummen  unter  Zehn  Thaler  werden  auch
niche  zur  Berechnung  des  Gold-Antheils  gezogen.

Gegeben  Berlin,  den  25sten  Oktober  1821.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  676.).  Allerhdchste  Kabineksorder  vom  2ten  September  183215,  wegen  Besftrafung
des  von  Militairpersonen  begangen  werdenden  dritten  Diebstahls.

D.  von  den  Mllitairgerichten,  in  Anwendung  der  Bestimmung  des  43sten
Kriegsartikels,  wegen  Bestrafung  des  dritten  Diebsiahls  häufig  gefehlt  wird,  solade
  Ich  Mich  veranlaßk,  hierdurch  zu  erklären:  daß  die,  für  den  dritten
Diebsiahl  in  dem  ##sten  Kriegsamikel  nommirte  Festungsstrafe  bis  zur  Besserung
und  dem  Nachweise  des  künfrigen  ehrlichen  Erwerbs,  nur  von  der  Einsperrung
nach  uberskandener  Strafe  zu  versichen,  diese  Strasé  also  in  dem  Erkenntnisse
mit  auszusprechen  und  nach  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrechte  Tit.  20.
Theil  II.  zu  crmessen  ist.  Ich  beauftrage  das  Militair-Justizdepartement,  die
Militairgerichte  danach  anzuweisen.
Charlortenburg,  den  alen  September  1821.,

Friedrich  Wilhelm.
An.
das  Militair-Jufüzdepartement- 



(No.  677.).  Alerhöchste  Kabinetsorder  vom  4ten  Oktober  13241,  wegen  der  Fürstlichen
Würde  des  derzritigen.  Bischofs  von  Münsterr

A#  Ihren  Vortrag  habe  Ich  beschlossen,  daß  da  dem  Bischof  von  Münster,
Frciberrn  von  Lüning,  die  Fünstliche  Würde  zwar  keinesweges  in  seiner  Eigemchaft
  eines  Bischofs  von  Münster  zustehr,,  wohl  aber,  in  Folge  des  Reichs-Deputationsschlusses,
  demselben  der  Titel  eines  Fursibischofs  von  Corvey,  also
die  Gürsiliche  Würde  aus  diesem  Grunde  zukommr,  und  da,  durch  die  von  Mir

geneh-