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. 62. Auch können die Vorsteher für einzelne Berwaltungszweige be-
sondere Ausschüsse aus ihrer Mitte anordnen, die aber von ihren Verhandlungen
den Vorstehern Bericht zu erstatten haben, und von diesen Verfägungen anneh-
men müssen.
C. 63. Die Vorsteher beziehen als solche keine Besoldung oder ein an- Die Vorke-
deres Einkommen. Sie können blos die Erstaktung baarer Auslagen, welche k#. wle
sie etwa bei einzelnen Verrichtungen im Dienste machen, fordern. unentgeldlch.
VIII. Abschnitt.
Handhabung der Disziplin in den Versammlungen und an der
Börse.
## 04. Der Ober-Vorsteher hält in den Versammlungen der Kauf- e mr n
mannschaft und der Vorsteher auf Ruhe, Anstand und Ordnung. lungen.
§. 05. Die Rubestdrer müssen auf sein Geheiß sogleich die Versamm-
läng verlassen; außerdem können sie auf seinen Antrag von den Vorstehern mit.
einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Rthlr. belegt werden, welche zur Armen-Kasse
der Kaufmannschaft fließt. Denjenigen, welche die Strafe leiden sollen, bleibt
jedoch der Rekurs offen. 6
* CK. 66. Die Vorsteher können die Ausschließung derjenigen Mitglieder —1
aus ihrer Mitte beschließen, welche sich durch fortgesetzte Ruhestoͤrungen oder gurs- und ouie
durch ein öffentlich anstößiges Betragen ihrer Seelle unwürdig zeigen. Dem rn dte
Ausgeschlossenen bleibtjedoch der im vorigen §. nachgegebene Rekurs unbenommen. ———
Das Ausbleiben einzelner Vorsieher aus den Versammlungen ohne gehe-
rige Entschuldigung, ist durch eine Ordnungssirafe von I bis § Rlhlr. zu ahn-
den, welche zur Armen-Kasse der Kaufmannschaft fließt. Sollten wiederholte
Strafen frachtlos bleiben, so ist nach Vorschrift des §. 88. zu verfahren.
#&. 607. Die Vorsleher wählen jährlich zwei Börsen-Kommissarien aus Zwei Ber-
ihren Mitgliedern, welchen die Erhaltung der äußern Ordnung bei den Börsen= hrien . Komiiuf-
Versammlungen übertragen ist. Sie versehen sie mit der für diesen Auftrag
erforderlichen Geschäfts-Anweisung, und lassen sich von ihnen über einzelne
Falle der Börsen-Disziplin Bericht zu ihrer Emscheidung erstatten.
08. Oeffentliche Bekanntmachungen an die Korporation werden durch Aushang an
Aushang an der Börse besorgt. Eine Nachricht ist als vollständig bekannt ge- der Bbrse.
macht anzusehen, wenn sie drei auf einander folgende Boͤrsentage waͤhrend der
ganzen Boͤrsenzeit an dem gewoͤhnlichen Orte der Boͤrse ausgehangen hat.
K. 69. Nur die Vorsieber sind berechtigt, Bekanntmachungen in der
Form des vorstehenden H. 68. zu erlassen; sie duͤrfen sich aber niemals weigern,
selchergestalt sogleich bekannt zu machen, was ihnen von den Roͤniglichen oder
städtischen Behörden zur Bekammzmachung zugefertigt wird.
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