Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

202  Erster  Teil.  Viertes  Buch.  $  65.

kommen  erfaßbarer  Vorgang  ist,  als  dessen  nächste  Analogie  die  Gründun
einer  privatrechtlichen  Körperschaft  (rechtsfähiger  Verein,  Aktiengesellschaft
erscheint.  Wie  es  im  letzteren  Falle  die  innerstaatliche  Rechtsordnung
(das  BGB.,  HGB.)  ist,  welche  an  die  übereinstimmende  Willenserklärun
der  Gründer  die  Entstehung  der  von  ihnen  gewollten  Korporation  un
die  weitere  Wirkung  knüpft,  daß  mit  dieser  Entstehung  die  von  den
Gründern  vereinbarte  Satzung  nicht  mehr  den  Willen  der  Gründer,  sondern
den  Willen  der  Gründung,  der  neu  entstehenden  Gesamtpersönlichkeit  darstellt,
  so  ist  es  bei  der  Erschaflung  eines  Bundesstaates  durch  Gesamtakt
bestehender  Staaten  die  zwischenstaatliche,  die  Völkerrechtsordnung,
welche  das  Gewollte  eintreten,  welche  den  neuen  Staat  entstehen  und  die
ihm  von  seinen  Gründern  mitgegebene  Verfassung  als  eine  Norm  erscheinen
läßt,  die  nun  mehr  allein  und  ausschließlich  auf  dem  Willen  der  neuen
Staatsgewalt  ruht.]

3.  Die  Ordnung  der  Rechtsverhältnisse  von  Luxemburg.
8  65.

Durch  die  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  hatte  das  Großherzogtum
  Luxemburg!  volle  Souveränetät  erlangt  und  behielt
  dieselbe,  da  ein  Eintritt  in  den  Norddeutschen  Bund  nicht
erfolgte.  Die  Stadt  Luxemburg  war  Bundesfestung  gewesen,  in
welcher  Preußen  das  Besatzungsrecht  zustand.  Nach  Auflösung
des  Bundes  entstanden  Zweifel,  ob  das  preußische  Besatzungsrecht
noch  fortdauere,  und  es  wurde  die  Frage  der  Räumung  seitens  der
luxemburgischen  Regierung  bereits  im  Juni  1866  angeregt?.  Im
Frühjahr  1867  gingen  von  Frankreich  aus  Vorschläge  über  Abtretung
  Luxemburgs  an  den  König  der  Niederlande,  welche  bei
diesem  ein  bereitwilliges  Entgegenkomnien  fanden.  Infolgedessen
entstand  zwischen  Preußen  und  Frankreich  eine  erhebliche  Spannung,
  die  zum  Ausbruch  eines  kriegerischen  Konfliktes  geführt
haben  würde,  wenn  nicht  die  unbeteiligten  Großmächte  vermittelnd
dazwischen  getreten  wären.

Unter  ihrem  Einfluß  kam  am  11.  Mai  1867  ein  Vertrag  zu
London®  zustande,  an  welchem  die  europäischen  Großmächte,
Niederlande-Luxemburg  und  Belgien  beteiligt  waren.  Derselbe  bestimmte,
  daß  Luxemburg  dem  bisherigen  Herrscherhause  verbleiben
  sollte.  Das  Land  wurde  für  neutral  erklärt  und  diese
Neutralität  unter  die  Garantie  der  Großmächte  gestellt.  Die  Stadt
hörte  auf  Festung  zu  sein,  und  Preußen  gab  das  ihm  zustehende
Besatzungsrecht  auf.

1  S,  Brie,  Luxemburg  und  seine  Verbindung  mit  Deutschland,  in
Preuß.  J.  19  584  ff.;  Eyschen,  Staatsrecht  des  Großherzogtums  Luxemburg
(Das  öff.  Recht  der  Gegenwart,  Bd.  11,  1910)  13#f.;  v.  Sybel,  Begründung
d.  deutsch,  Reichs  6  98  £.,  166  ff.

2  Die  auf  die  Luxemburger  Frage  bezüglichen  Aktenstücke  im  Staatsarchiv
  18  Nr.  2742.

8  v.  Sybel  a.a.0.  6  206  ff.;  G.  Meyer,  Die  Reichsgründung  u.  d.  Großherzogtum
  Baden  (189)  30ff.;  Hahn,  Zwei  Jahre  Politik  586  ff.;  Glaser,
Archiv  d.  Nordd.  Bundes  4  125  f.;  Staatsarchiv  a.  a.  O.  Nr.  27493.