Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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F. 105. Ist ein abzuschatzendes Gut nicht zu weit von dem Sitze der Direktion 
entfernt, und erlauben es seine Geschäfte, so muß er bei der Aufnahme der Taren 
gegenwärtig seyn, auch andere Aufträge, die ihm von der Direktion in Landschafts- 
sachen gemacht werden, übernehmen. 
&. 106. Dagegen soll er aber auch mit einer angemessenen Besoldung verse- 
hen, und kann nur durch eigene Entsagung oder durch Urtheil und Recht von seinem 
Amte entfernt werden. 
D. Von den Geschäften der Direktion und des Kollegiums. 
§. ly. Das Kollegium versammelt sich jährlich zweimal, zu der K. 237. 
bestimmten Zeit, und bleibt, bis die Geschäfte abgemacht sind, beisammen. 
&. 108. Einer Rücksprache mit den verbundenen Gutsbesitzern bedarf es 
nicht, wenn der Gegenstand blos die Anwendung der Grundsätze dieser Kredit-Ordnung 
auf gewisse einzelne Fälle, z. B. die Revision und Festsetzung aufgenommener Taxen, 
die Abfassung eines Beschlusses über Pfandbriefsbewilligungen oder Anlehne, die Ver- 
fügung der Verpachtung, die Revision und Abnahme der Rechnungen, die Wahl und 
Anslellung der Beamten, welche der Direktor in Gemäßheit dieser Kredit-Ordnung vor- 
zuschlagen, das Kollegium aber mit Bestallungen zu versehen hat, und dhnliche Ange- 
legenheiten betrifft. Bezieht sich aber der Gegenstand auf eine Abänderung in der 
Einrichtung des Kollegiums, z. B. auf die Anftellung eines in der jetzigen Ordnung 
nicht bestimmten Beamten, oder eine Beränderung des Lokals, besonders aber auf ge- 
wisse, dem Etat nicht gemäße Verfügungen, über die eigenthümlichen Fonds der 
Kasse, z. B. Zulagen und Neben-Einnahmen der Beamten; so kan ohne Rückfrage 
an die Kreise und ohne Genehmigung des engeren Ausschusses von dem Kollegium nichts 
bestimmt werden, vielmehr muß die Direkrion alle Gegenstände der letzteren A, vor 
den zu haltenden Kreiskagen den Landschaftsräthen mittheilen, damit diese die Mit- 
glieder des Vereins darüber befragen, und die nèthige Anweisung von ihnen einziehen 
können. 
§ 100. Das Provinzialkollegium faßt alle Beschlüsse lediglich nach Mehr- 
heit der Stimmen. Bei gleichen Stimmen giebr die Stimme des Direktors den Ausschlag. 
F. 1 . Den ganzen Geschäftsgang leitet der Direstor; doch müssen dabel 
alle Belästigungen sorgfältig vermieden und die Geschefte gleich vertheilt werden, wenn 
nicht eine nahe Verwandtschaft der dabei betheiligten Personen eine Ausnahme noth- 
wendig macht. 
S. III. Allgemeine Angelegenheiten, welche das Departement oder das 
ganze Institut betreffen, muß der Direktor allen in dem Jahre dienstehnenden Land- 
schaftsräthen auf dem geschwindesten Wege mittheilen, und diese sind zu einer gleichen 
Mitltheilung an alle verbundene Gutsbesitzer verpflichtet. 
#. II2. Die Provinzialdirecktion muß vorzüglich darauf sehen, daß die 
Grundsätze des Systems in ihren Kreisen genau beobachtet, und alle Unordnungen ver- 
mieden
	        
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