Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art.  31.  .

Die  kontrahirenden  Staaten  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den  Haupt-Zollaͤmtern
  auf  den  Grenzen  anderer  Vereinsstaaten  Controleurs  beizuordnen,  welche
von  allen  Geschaͤften  derselben  und  der  Nebenaͤmter,  in  Beziehung  auf  das  Abfertigungs-Verfahren
  und  die  Grenz-Bewachung,  Kenntniß  zu  nehmen  und  auf  Einhaltung
eines  gesehlichen  Verfahrens,  ingleichen  auf  die  Abstellung  etwaiger  Maͤngel  einzuwirken,
  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienst-Ordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob  und  welchen
  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Art.  32.

Jeder  der  kontrahirenden  Staaten  hat  das  Recht,  an  die  Joll-Direktionen  der  andern
  vereinten  Staaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  sich  von  allen  vorkommenden
  Verwaltungs-Geschäften,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntniß  zu  verschaffen.

Eine  besondere  Instruktion  wird  das  Geschäfrs-Verhältniß  dieser  Beamten  näher
bestimmen,  als  dessen  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit  von  Seiten  des  Staats,
bei  welchem  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen
  ZellVerwaltung  und  die  Erleichterung  jedes  Mirtels,  durch  welches  sie  sich
die  Information  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  andererseits  ihre
Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende  Anstände  und
Meinungs-Verschiedenheiten  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse
verbündeter  Staaten  en:sprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  der  sämtlichen  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen
  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Zoll-Angelegenheiten  mittbeilen,
  und  insofern  zu  diesem  Behusfe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  höheren
  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten
Bevollmächtigten  beliebt  würde,  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze
  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen  der  gemeinschaftlichen
  Zoll-Verwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Art.  33.
Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer  Berathrng