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Art. 31. .
Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zollaͤmtern
auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Controleurs beizuordnen, welche
von allen Geschaͤften derselben und der Nebenaͤmter, in Beziehung auf das Abfertigungs-Verfahren
und die Grenz-Bewachung, Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung
eines gesehlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Maͤngel einzuwirken,
übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienst-Ordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen
Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Art. 32.
Jeder der kontrahirenden Staaten hat das Recht, an die Joll-Direktionen der andern
vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden
Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag
eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.
Eine besondere Instruktion wird das Geschäfrs-Verhältniß dieser Beamten näher
bestimmen, als dessen Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten des Staats,
bei welchem die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen
ZellVerwaltung und die Erleichterung jedes Mirtels, durch welches sie sich
die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre
Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und
Meinungs-Verschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse
verbündeter Staaten en:sprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien der sämtlichen Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen
jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittbeilen,
und insofern zu diesem Behusfe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höheren
Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten
Bevollmächtigten beliebt würde, ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze
alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen
Zoll-Verwaltung bereitwillig zu gewähren.
Art. 33.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathrng