Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

mieden  werden.  Sie  muf  alles,  was  zur  Aufnahme  des  landschaftlichen  Kredits  gereichen
  kann,  befördern  und  ausführen.

§.  II3.  Die  Direktion  hat  vorzüglich  die  Sicherheit  zu  untersuchen,  welche
von  den  zu  bepfandbriefenden  Gütern  zu  leisten  ist.  Wenn  sich  aus  dem  Hypothekenschein
  ergiebt,  daß  bei  dem  zu  verpfändenden  Gute,  z.  B.  in  Ansehung  des  Besttztitels,
  noch  eine  Erinnerung  von  Seiten  der  Gerichte  vermerkt  steht,  so  ist  der  Pfandöriefssucher
  sogleich  anzuweisen,  das  Nöthige  bei  der  Behörde  nachzusuchen,  und  den
Erfolg  nachzuveisen.  Es  muß  auf  den  Grund  des  Hppothekenscheins  die  Beschaffenheit
  der  in  Pfandbriefe  umzuschreibenden  Schuldposten,  auch  ob  und  was  der  Umschreibung
  entgegen  stehe,  untersucht  werden.

S.  II4.  Vorzuͤglich  beschaͤftiget  sich  die  Provinzialdirektion  mit  Revision  ber
aufgenommenen  Taren,  mit  Einnahme  der  Zinsen  und  deren  Auszahlung  an  die  Conpons-Inhaber,
  der  Beitreibung  der  Rückskände,  den  erforderlichen  Verpachtungen,
der  Aufsicht  darüber,  und  der  Einziehung  der  Pachtgelder,  imgleichen  der  Auszahlung
  des  Kapitals  der  Pfandbriefe,  in  sofern  ihr  solche  von  der  Generaldirektion  übertragen
  wird.

F.  115.  Die  Direktion  muß  die  Wirthschaftsführung  der  verbundenen  Gutsbesitzer
  genau  beobachten,  und  bei  entdeckten  die  lanbschaftliche  Sicherheit  bedrohenden
Unordnungen,  die  schleunigste  Abhuͤlfe  verfuͤgen.

§.  116.  Jeder  Theilnehmer  ist  verpflichtet,  der  Direktion  anzuzeigen,  wenn
ein  Gutsbesitzer  seinen  Acker  nicht  gebörig  bestellt,  außer  Dünger  kommen  läßt,  seinen
Viehstand  schwächt,  oder  ihn  nicht  ergänze,  wenn  er  durch  einen  Zufall  vermindert
worden  ist;  wenn  er  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  verfällen  läßt,  und  nicht  ausbesserk..
  Daͤmme  eingehen  laͤßt  und  Holzungen  aushaut.  Doch  ist  hiebei  auf  namenlose
  unb  unbestimmte  Anzcigen  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

S.  II7.  Vorzüglich  muß  die  Bewirthschaftung  der  dem  Kreditsystem  verpfändeten
  Wälder  genau  beobachtet  werden.

§.  II8.Will  der  Besitzer  den  Wald  von  der  Tare  ausnehmen,  so  muß  er
schriftlich  erklären:  daß  es  nur  geschehe,  um  die  landschaftliche  Aufsscht  zu  vermeiden;
er  es  sich  aber  gefallen  lasse,  daß  bei  einer  nothwendig  werdenden  Verpachtung  des
Gutes  der  Wald  als  mitverpfändet  angesehen,  und  der  Wirthschaftsbedarf  nach  den
in  der  Wirthschaftstare  bestimmten  Preisen  aus  dem  Walde  entnommen  werde;  auch
muß#  er  sich  einer-Einschränkung  von  Seiten  der  Landschaft  unterwerfen,  wenn  er  eine
dem  jährlichen  Bedarf  nachtheilige  Ausholzung  unternehmen  sollte.

§.  110.  Ist  der  Wald  mit  zur  Tare  gezogen,  so  muß  die  Direktion  darüber
wachen,  daß  der  Wald  nach  den  von  ihr  festgesiellten  Grundsätzen  bewirthschaftet,  und
nicht  mehr  als  danach  bestimmt  ist,  geholzt  und  verkauft  werde.

§.  120.  Sie  istzu  diesem  Behuf  berechtiget  und  verbunden,  so  oft  sie  es  nöthig
sindet,  den  Walb  besichtigen  zu  lassen,  die  Einsicht  der  Rechmmgen  zu  verlangen,  und

Jabrgang  1874.  Oo  die