Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

CE.  128.  Genuͤgt  der  Gutsbesitzer  den  Anweisungen  der  Kommisslon  in  ben
festgestellten  Fristen  nicht;  so  ist  ohne  weitere  Ruͤckfrage  die  Administration  oder  Verpachtung
  einzuleiten,  die  so  lange  fortgesetzt  wird,  bis  die  Wirthschast  wieder  in  Stand
koͤmmt,  und  der  Besitzer  hinlaͤngliche  Sicherheit  fuͤr  ein  bessere  Wirthschaftsfuͤhrung  leisiet.

§.  120.  Der  Rekurs  von  dergleichen  Verfügungen  des  Provinzial-Kollegiums
steht  dem  Beschuldigten  an  die  General-Landschafts-Direktion  offen,  welche  die  Beschwerde
  auf  einen  von  dem  Provinzial-Kollegium  mit  den  Akken  erforderten  Bericht
entscheidet,  oder  nach  Umständen  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Beschwerdeführers  eine
nochmalige  Untersuchung  durch  andere  Abgeordnete  verfügen  kann.

Die  Feststellung  der  Genecral-Direktion  wird  vollzogen,  dem  Kläger  aber  der  Rekurs
  an  den  engeren  Ausschuß  gestattet.

E.  Von  der  Registratur  und  den  Landschaftsregistern.

S.  130.  Die  Registratur  wird  von  dem  Syndikus  mit  Hülfe  des  Kalkulators

in  Ordnung  gehalten.

§.  131.  Sie  besteht:

I)  aus  General-Abten,  die  alles  enthalten,  was  das  Spflem  überhaupt  und  das
ganze  Departement  angehr,  besonders  die  Korrespondenz  mit  der  General-Oirektion
  und  andern  Behörden  über  allgemeine  Gegenstände;

2)  aus  Termins=  oder  Sitzungs-Akten,  worin  die  auf  den  ODepartemenkstagen  vorgekommenen
  Gegenstände  enthalten  sind,  als  Bewilligungen,  Taxvorträge  und
sonstige  Beschlusse.

Hiezu  gehören  auch  die  Kreistags  -,  Intabulations-,  Rechnungs-Abnahme-,
Zinsenzahlungs=  und  andere  periodische  Aktensiücke;  diese  werden  wie  die  ersten
nach  Jahrgängen  gefühm.

3)  aus  Spezial-Akten  von  jedem  Gute,  und  sonstigen  einzelnen  Gegenständen  nach
alphabetischer  Ordnung;

4)  aus  besonderen  Spezial-Akten  von  jedem  Gute  im  Betreff  der  planmäßigen  Pandbriefstilgung.
  Diese  muß  der  Syndikus  in  einem  von  ihm  zu  verschließenden.
Schranke  allein  aufbewahren.  Er  bleibt  für  ihre  Erhaltung  vcrantworrlich.

§6.  1  32.  Die  Landschaftsregister  enthalten  ein  Berzeichniß  der  im  Departement

befindlichen  verbundenen  Güter,  der  Besitzer  und  ihres  Besitztitels,  und  der  Höhe  der
auggefertigten  Pfandbriefe,  die  Nachweisung,  wie  viel  zur  Tügung  derselben  gezahlt,
und  wie  viel  damit  getilgt  sind,  und  andere  dazu  gehörige  Nachrichten,  nach  einer
noch  zu  entwerfenden  Schema.

K.  133.  Sie  werden  von  dem  darauf  besonders  mit  vereideten  Syndikus  geführk,

und  unter  seinem  Verschluß  in  der  Registratur  aufbewahrt.

K.  134.  Nur  im  versammelten  Kollegium,  und  zwar  auf  den  Grund  eines,

ü#ber  die  Eitragung  oder  Löschung  aufgenommenen,  und  vom  Hollegium  vollzogenen
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Pro-