die Jäger und Försier eidlich zu verhören, um sich zu überzeugen, ob die Forstwirkh-
schaft nach den bestehenden Grundsätzen geführt wird, oder nicht?
#. I2I. Wird in der ersten Hälfte der Tilgungszeit der Pfandbriefe ein Wald
durch Naupenfraß „Windbruch oder Brand vemwüstet, so soll das beschädigte Holz von
der Landschaft in Beschlag genommen, mit Zustii mung des Gutsbesiters verkauft,
und von diesem Ertrage, so weit er zureicht, die auf den Wald genoinmenen Pfand-
briefe abgeloͤst werden.
In der zweiten Haͤlfte der Tilgungszeit wird das Holz zwar seiner freien Ver-
fügung überlassen; doch soll im Verhältniß des Schadens eine Reihe von Jahren be-
slimmt werden, in welchen der Besitzer den zum Ertrage berechneten Theil der Forst
nicht abholzen darf, um den Wald wieder in ein forstmäßiges Verhältniß zu bringen.
In beiden Fällen aber soll es von dem Gutsbesitzer abhängen, ob er sich diesen
Bestimmungen unterwerfen, oder die auf den Wald gegebenen Pfanvbriefe sofort
abloͤsen will.
§. 122. Findet ein Besi itzer i in einem oder dem andern Falle Gelegenheit, sich
einen bedeutenden Vortheil durch einen uͤber die festgestellten Grundsaͤtze hinausgehenden
Holzverkauf zu schaffen, so muß er es der Direktion anzeigen, die nach vorheriger Un-
tersuchung bestimmen wird, wie viel er. dagegen Pfandbriefe abzuloͤsen, oder in welchen
Verhaͤltnissen und wie lange er den Wald in den folgenden Jahren zu schonen habe,
um das festgestellte Verhaltniß der Holznutzung wieder herzustellen..
§. 123. Hat ein Bestitzer im verflossenen Jahre weniger Holz geschlagen als
beslimmt ist, so wird ihm der ersparte Abtrieb im laufenden Jahre bei dem Verkaufe
zu Gute gerrchnet-
K. 124. Es ist eine Forflverwüstlung, wenn der Besitzer mehr, als grundsätz
lich festgeskellt ist, Holz verkauft, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Ordnung holzt,
oder wenn er die abgeholzten Flecke nicht vorschriftsmaßig hegt. Jede Forstvenwüstung
ist ein zureichender Grund, das Gut zu verpachten, und die Forst unter besondere Auf-
sicht zu nehmen, um den Kreditverein sicher zu stellen.
1n . 125. Auf die Anzeige einer Forstverwüstung oder der üblen Bewirthschaf-
fung eines Gutes, muß der Direktor entweder die Verantwortung des Gutsbesiczers
erfordem, oder ohne Aufsehen nähere Erkundigung über die Richtigkeit der Anzei-
ge einziehem.
§#. 126. Isl er von der Wahrheit der Anzeige überzengk, so ist er befugt und
verbunden, aus den Mitgliedern des Kollegimns eine Kommission anzuordnen, welche
die angezeigten Unordnungen an Ortund Stelle zu untersuchen und den Gutsbesiter anzu-
weisenhat, in welcher Art und in welcher Jeit dengerügten Mängeln abgeholfen seyn muß.
S. 127. Die Direktion ist wegen der durch üble Wimnbschaft emstehenden Aus-
falle verantwortlich; in dringenden Fällen ist sic daber auch ermächtiget, die Unter-
suchung in Abwesenheit des Gutsbesitzers vornehmen zu lassen.
. 128.