Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

CE. 128. Genuͤgt der Gutsbesitzer den Anweisungen der Kommisslon in ben 
festgestellten Fristen nicht; so ist ohne weitere Ruͤckfrage die Administration oder Ver- 
pachtung einzuleiten, die so lange fortgesetzt wird, bis die Wirthschast wieder in Stand 
koͤmmt, und der Besitzer hinlaͤngliche Sicherheit fuͤr ein bessere Wirthschaftsfuͤhrung leisiet. 
§. 120. Der Rekurs von dergleichen Verfügungen des Provinzial-Kollegiums 
steht dem Beschuldigten an die General-Landschafts-Direktion offen, welche die Be- 
schwerde auf einen von dem Provinzial-Kollegium mit den Akken erforderten Bericht 
entscheidet, oder nach Umständen auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers eine 
nochmalige Untersuchung durch andere Abgeordnete verfügen kann. 
Die Feststellung der Genecral-Direktion wird vollzogen, dem Kläger aber der Re- 
kurs an den engeren Ausschuß gestattet. 
E. Von der Registratur und den Landschaftsregistern. 
S. 130. Die Registratur wird von dem Syndikus mit Hülfe des Kalkulators 
in Ordnung gehalten. 
§. 131. Sie besteht: 
I) aus General-Abten, die alles enthalten, was das Spflem überhaupt und das 
ganze Departement angehr, besonders die Korrespondenz mit der General-Oirek- 
tion und andern Behörden über allgemeine Gegenstände; 
2) aus Termins= oder Sitzungs-Akten, worin die auf den ODepartemenkstagen vor- 
gekommenen Gegenstände enthalten sind, als Bewilligungen, Taxvorträge und 
sonstige Beschlusse. 
Hiezu gehören auch die Kreistags -, Intabulations-, Rechnungs-Abnahme-, 
Zinsenzahlungs= und andere periodische Aktensiücke; diese werden wie die ersten 
nach Jahrgängen gefühm. 
3) aus Spezial-Akten von jedem Gute, und sonstigen einzelnen Gegenständen nach 
alphabetischer Ordnung; 
4) aus besonderen Spezial-Akten von jedem Gute im Betreff der planmäßigen Pand- 
briefstilgung. Diese muß der Syndikus in einem von ihm zu verschließenden. 
Schranke allein aufbewahren. Er bleibt für ihre Erhaltung vcrantworrlich. 
§6. 1 32. Die Landschaftsregister enthalten ein Berzeichniß der im Departement 
befindlichen verbundenen Güter, der Besitzer und ihres Besitztitels, und der Höhe der 
auggefertigten Pfandbriefe, die Nachweisung, wie viel zur Tügung derselben gezahlt, 
und wie viel damit getilgt sind, und andere dazu gehörige Nachrichten, nach einer 
noch zu entwerfenden Schema. 
K. 133. Sie werden von dem darauf besonders mit vereideten Syndikus geführk, 
und unter seinem Verschluß in der Registratur aufbewahrt. 
K. 134. Nur im versammelten Kollegium, und zwar auf den Grund eines, 
ü#ber die Eitragung oder Löschung aufgenommenen, und vom Hollegium vollzogenen 
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