Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Siebentes Kapitel.“ 
Von den Kreis-Versammlungen. 
#. 144. Der dienstthuende Landschaftsrath ruft zweimal jährlich, nämlich 
um Ostern und Michael, die zum Krediesystem verbundenen Gutsbesitzer des Kreises 
zusammen, eröfnet ihnen, was etwa geschehen sepm mag, und erforderk ihre Bemer- 
kungen, die er berathen und den durch die Mehrheit der Stimmen festgestellten Beschluß 
aufzeichnen und unterschreiben läßt, um ihn bei dem Kollegium in Worrrag zu bringen. 
Es müssen auf diesen Kreistagen alle Wahlen, und andere den Kreditverein betreffende 
Gegenstände abgemacht werden, worüber es der unmittelbaren Zuziehung der ver- 
bundenen Gutsbesitzer bedarf. 
§. 145. Alle zum Kreditsysteme verbundene Gutsbesitzer müssen, können sie 
keinc rechtliche Abhaltung nachweifen, persönlich erscheinen. Für unmündige und 
moralische Personen kann ein angesessener Gutsbesitzer bevollmächtiget werden, ihre 
Stimme abzugeben, oder für erstere auch der Vormund selbst erscheinen. 
§. 140. Von Wirthschaftsbeamten oder Andern, die persönlich nicht geeignet 
find, in den Kreisversammlungen zu erscheinen, werden weder schriftliche noch münd- 
liche Erklärungen angenommen. 
K. 147. Die Nichterscheinenden oder durch einen zulänglich Bevollmächtigten 
Nichtvertretenen, werden als einwilligend in den Beschluß der Mehrheit angesehen. 
Wer aber, ohne eine hinlängliche Ursach anzugeben, dreimal hintereinander ausbleibt, 
wird von der Versammlung und von allen Wahlen zu einem landschaftlichen Amte oder 
Geschäfte auf immer ausgeschlossen. 
§. 148. In der Ausschreibung zur Kreisversammlung müssen die Hauptge- 
genstände der Berathung angeführt werden, und jeder Gutsbesstzer muß bei dem Em- 
pfangsvermerk zugleich anzeigen, ob er persönlich erscheinen werde, oder welche drin- 
gende Abhaltungen er habe. Die Umläufe müssen in kleinen Umkreisen dergestallt be- 
fördert werden, daß sie acht Tage vor dem Termin herumkommen können. 
§. 140. Den Vorsitz in den Kreisversammlungen führt der dienstthuende Land- 
schaftsrath, in seiner Abwesenheit der folgende. 
K. 150. Ist Alles, was auf das Krediesystem Bezug hat, vorgekragen und 
erlediger, so wird, wenn dergleichen erforderlich sind, zu den Wahlen geschritten. 
§. III. Bei den Wahlen werden die Stimmen nach der Zähl der stimmenden 
Gutsbesitzer gezäahlt. Jeder hat in demselben Kreise, ohne Rüsicht darauf, ob er darin 
mehrere Güter oder nur eins besitzt, nur eine Stimme. Wer aber in mehreren Kreisen 
besondere Besitzungen hat, hat in jedem dieser Kreise eine Stimme. 
§. 152. Von den bei den Kreisversammlungen aufgenommenen Prokokollen 
erhält die Provinzial-Direktion eine unkerschriebene Abschrift, und erstattet aus sämmt- 
lchen Kreisberichten einen Haupbericht an die General-Landschafts-Direktion. 
S. 153.
	        
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