Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Dreizehntes Kapitel. 
Von Einzahlung der Zinsen von den landschaftlichen. 
Pfandbriefen. 
A. Von der Einzahlung selbst. 
. 236. Die Zinsen der Pandbriefe werden in halbjährigen Fristen vom lbt##- 
bis 26sten Juni, und vom 12ten bis 24sten Dezember von den Schuldnern baar in 
Courant nach dem Münzfuß von I764. an die Landschafts-Direktion bezahlt. Nur in 
demselben Termin fällige Coupons werden als baar angenommen. 
#. 237. Die Direktion versammelt sich acht Tage vor diesem Termine in dem 
Kassengebaude der landschaftlichen Provinzialstadt, und besiimmt die Stunden, in 
welchen Zahlungen angenommen werden. 
§#. 238. Sie ernennt zugleich z ei ihrer Mitglicder zu Kassen-Kuratoren, 
welchen während ihrer Amtsdauer noch die besonderen Pflichten obliegen, welche die 
Gesetze mit einer Kassen-Kuratel verbunden haben. Der Direktor und der Syndikus 
dürfen dazu nicht ernannt werden. 
§. 230. Die Zinsen können auch durch einen Abgeschickten bezahlt, oder mit 
der Post franko an die Direktion übermacht werden; im letztern Falle werden die Geld- 
packete, bis sie im versammelten Kollegium eröffnet und nachgezählt werden können, 
in den Depositalkasien verwahrlich niedergelegt. Dieser Deposstalkasten muß von Ei- 
sen und mit drei Schlössern versehen seyn, zu welchen die beiden Kassenkuratoren und 
der Rendant besondere Schlussel haben, so daß er von keinem Einzelnen eröffnet wer- 
den kann. 
#. 240. Außer den Sitzungen ist weder die Oirektion noch der Rendant er- 
mächtiget, Zinszahlungen anzunehmen. Der Direktor ist zwar befugk, an ihn adres- 
sirte mit der Post eingehende Gelder gegen Empfangschein anzunehmen; doch darf er 
die mit Geld beschwerten Briefe, Beutel oder Packete nur in der Versammlung des 
Kollegiums erbrechen, wo die Gelder gleich nachgezählt werden müssen. 
&. 241. Jede eingezahlte Post wird von einem Kassenkurator in das von ihm 
zu führende Protokoll, von dem andern in die Kontrolle, und von dem Rendanten in 
das Rechnungsbuch eingetragen; und die Schulbner erhalten über ihre Einzahlungen ge- 
druckte, von den Kassenkuratoren unterschriebene, von dem Rendanten kontrasignirte 
und nummerirte Quittungen. Die Nummern derselben werden in das Prokokoll und 
in das Rechnungsbuch mit eingetragen. 
§. 242. In dem Protokell werden die Zahlungen, wie sie geschehen, hinter 
einander aufgeführt, und die Summe, so wie der Name des Jahlers und des Gutes, 
dessen Pfandbriefe sie betreffen, vermerkt. Zur leichtern Uebersicht werden die Zinsen 
gleich in drei Rubriken nach folgendem Schema vereinnahmt; 
Sche-
	        
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