Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

S  ch

249

e  m  a

"  zur

Einnahme  der  Zinsen  bei  der  Direktion  des  landschaftlichen  Departements  Posen.

 

 

 

Tés  haften  HZuden  Ver-  .
Name  des  Pfand=  Iaciuen  3  blan-  —  o  "
briefe  7ntt  !—m-  Kosten  Schuldner
Gutes.  Kreises.  darauf  3  a  proCent  gezahlt
Reble.Rtblr.  Sar.]  Reblr.  Sar.  e  Sgr.]  Reblr.  Sar.
20000%%00  —4000—  25—  825  4
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und  nach  dem  Schlusse  einer  jeden  Sitzung  wird  das  Protokoll  mit  der  Kontrolle  verglichen,
  und  von  beiden  Kassenkuratoren  unterschrieben.

§.  243.  In  dem  Rechnungsbuche  wird  für  jedes  Gut  eine  zulängliche  Anzahl
Blätter  besiimmt.  Bei  Erdffnung  der  Sitzungen  wird  aus  den  Landschaftsregistern
ausgezogen.  wie  viel  PMandbriefe  auf  jedem  Gute  haften,  wie  viel  davon  an  Zinsen,
wie  viel  zum  Tilgungsfonds,  und  wie  viel  zu  den  Verwaltungskosten  einkommen  muß,
folglich  das  Soll-Einkommen  bestimmt.

9.  244.  Die  Kontrolle  besteht  aus  einem  alphabetischen  Verzeichnisse  der  bepfandbrieften
  Guͤter,  welches  vor  der  Sitzung  gefertiget  und  von  dem  Syndikus  attestirt
  wird,  mit  den  naͤmlichen  Rubriken  zur  Einnahme  wie  das  Rechnungsbuch.

6.  245.  Der  Direktor  ist  fuͤr  das  puͤnktliche  Verfahren  bei  der  Zinsen-Einzahlung
  verantwortlich.  Er  wird  alle  Uneinigkeiten,  die  etwa  zwischen  den  Direktionsmitgliedern
  und  den  Betheiligten  vorfallen  koͤnnten,  ausgleichen.

§.  246.  Theilweise  Zahlungen  der  Zinsen  werden  in  der  Regel  und  ohne  besondere
  Bewilligung  des  versammelten  Kollegiums  nicht  angenommen.  Mit  Ablauf
der  bestimmten  Termine  müssen  alle  Zinsen  an  die  Kasse  eingezahlt  senn.  Wegen  der
Rücksiände  tritt  das  F.  250.  und  folg.  bestimmte  Verfahren  ein.

§.  247.  Wenn  die  Einnahme  der  Zinsen  geschlossen  ist,  versammelt  sich  das
Kollegium,  und  läßt  die  in  dem  Rechnungsbuch  und  in  der  Kontrolle  bereits  abgesonderten
  Zinsen,  den  Tilgungsfonds,  die  Verwaltungskosten,  jedes  in  einem  besonderen
  Kasten  mit  drei  Schlössern,  wozu  die  Schlüssel  nach  §.  230.  vertheilt  sind,  aufbewahren.


S.  248.  Ueber  diese  wirkliche  Trennung  des  baaren  Geldes  und  dessen  Niederlegung
  in  verschiedene  Kasten  wird  ein  besonderes  Protokoll  aufgenommen,  in  welchem
  die  Summe  der  Zinsen,  der  Tilgungs=  und  Verwaltungsfonds  genau  angegeben
werden  muß,  und  von  dem  Direktor,  sämmtlichen  Räthen  mit  Einschluß  des  Syndikus,
  und  dem  Rendanten  unterschrieben.

Jahrgang  1821.

Qq  9.  249.