Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

fuͤhren, E woher die Zuschüsse zu bezieben sind, um die angemeldeten Pandbriefe 
u bezahlen. " 
* 5 K. 320. Ueber dieses Geschäft gleichen sich die Provinzial-Direktionen durch 
Quittungen aus, die von sämmtlichen Gliedern des Kollegiums und dem Rendanten 
unterschrieben seyn müssen. · 
H.32I.VondenProvinzial-DikektionenwerdendieeingeldsetenPfandbriefe 
sofort der General-Landschaftsdirektion mit der Nachweisung eingereicht, welche ange- 
meldete Pandbriefe gezahlt, und für welche das baare Geld noch in Berwahrung ist. 
322. Der General-Landschoftedireklor läßt nach Beendigung des Geschäfts 
sämmrliche Rechnungen revidiren und die Erinncrungen erledigen, um sie dem engeren 
Ausschusse zur Reoision vorzulegen, welcher, wenn er nichts zu erinnern hat, die De- 
charge ertheilt. ç 
S. 323. Die Nebersendung der Gelder von einer Direkrion zur andern, um die 
angemeldelen verlooseten Pfandbriefe zu bezahlen, muß von der Gencral-Landschafts- 
direktion auf dem sichersten und wohlfeilsten Wege besorgt werden. Die Kosten dazu 
werden aus dem allgemeinen Fonds genommen. 
Sechszehntes Kapitel. 
Von den eigenthämlichen Fonds der Landschaft und deren Verwaltung. 
5. 324. Die Landschaft hat eigenthümliche Fonds nörhig: 
1) um die zur Unterhaltung des Spiene erforderlichen Rosten zu bestreiten; 
2) um die zurückbleibenden Zinsen vorzuschießen; 
3), um irgend einen unvermutheten Ausfall zu decken. 
# 323. Zu den Kosten, welche der Landschaft zur Last fallen, gehört die Be- 
soldung der Mitglieder des General-Landschaffskelegiums, der Prooinzial-Kollegien 
und deren Unterbeamten; die Diäten in gemeinen Landschafts-Angelegenhek#t##n, die 
Bezahlung für den nöthigen Gelaß zur Kasse, Registratur und den Sitzungssälen der 
Kollegien, die Anschaffung des zu den Pfandbriefen erforderlichen Materkals, wie auch 
der Schreibmaterialien und übrigen Bedürfnisse an Holz und Licht u. s. w., die Kosten 
der Geldversendungen, und überhaupt alle Arten von Ausgaben, die das allgemeine 
und nicht das besondere Interesse eines Einzelnen betreffen. · 
H.326.Ins-Bestreitungdieses-Bedürfnissehat-dirLandschaftfolgenchonds: 
I)dieAnsfertigungsgcbühkcnfürdiePfandrkicfe,wctclseeinsdksisszskichMaterialien, 
abekobneSkcmpcl,aufzszbalekfürdasTaufe-ndfestgesckzkwordcnz 
2)dasbksiisninkeI«P1-oseiik,welchcsdieSchuldnekkezablcm 
3) die Zinsen von dem Kaptrale, welches Se. Majestat der König mit Zweimalhun= 
derttansend Thalern zur Gründung des landschafklichen Kredin##ereines, der Land- 
schaft, als ein unverzinsliches Kapital vorzuschießev die Gnade haben wollen. 
& 327. Oie Fonds hat eine jede Provinzal-Dirertion für sich zu verwalten, 
und die Ueberschüsse über den Etat der General-Landschaftsdirektion abzuführen. 
X 328. Die Ausferligungsgebühren für die Aranobriefe inüscen von den Schuld- 
nern bei der Aushändigung der Pandbriese bezalt werden. 
320. Der Oirekror übergiebt beim Sch'usse der Versammlung die Berech- 
nung der erforderlichen etaksmäßigen Ausgaben einschlieglich der etatomapigen Diät### 
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