Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger

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Trifft  der  Schuldner  keine  Bestimmung,
  so  wird  zunächst  die  fällige
Schuld,  unter  mehreren  fälligen
Sd  ulden  diejenige,  welche  dem  G.
geringere  Sicherheit  bietet,
mehreren
Schuloner  lästigere,  unter  mehreren
gleich  lästigen  die  ältere  Schuld  und
bei  gleichem  Alter  jede  Schuld  verismäßi

  396.
Hat  der  Schuldner  außer  der  Hauptleistung
  Zinsen  und  Kosten  zu  entrichten,
  so  wird  eine  zur  Tilgung  der
ganzen  Schuld  nicht  ausreichende
Leistung  zunächst  auf  die  Kosten,  dann
auf  die  Zinsen  und  zuletzt  auf  die
Hauptleistung  angerechnet.

Bestimmt  der  Schuldner  eine  andere
Anrechnung,  so  kann  der  G.  die  Annahme
  der  Leistung  ablehnen.  396.
Der  G.hat  gegen  Empfang  der  Leistung
auf  Verlangen  ein  schriftliches  Empfangsbekenntnis
  (Quittung)  zu  erteilen.
  Hat  der  Schuldner  ein  rechtliches
  Interesse,  daß  die  Quittung  in
anderer  Form  erteilt  wird,  so  kann
er  die  Erteilung  in  dieser  Form  verlangen.


Die  Kosten  der  Quittung  hat  der
Schuldner  zu  tragen  und  vorzuschießen,

sofern  nicht  aus  den  zwischen  ihm  und

dem  G.  bestehenden  Rechtsverhältnisse
sich  ein  anderes  ergiebt.

Treten  infolge  einer  Übertragung
der  Forderung  oder  im  Wege  der
Erbfolge  an  die  Stelle  des  ursprünglichen

  G.  mehrere  G.,  so  fallen  die

Mehrkosten  den  G.  zur  Last.

Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein
  ausgestellt  worden,  so  kann  der
Schuloner  neben  der  Quittung  Rückgabe
  des  Schuldscheins  verlangen.
Behauptet  der  G.,  zur  Rückgabe  außer
stande  zu  sein,  so  kann  der  Schuldner
das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntnis
verlangen,  daß  die  Schuld  erloschen  sei.

unter
gleich  sicheren  die  dem

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1

—  —-.

 

8

Gläubiger

372—380  Hinterlegung.

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373

374

Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden
  sowie  Kostbarkeiten  kann  der
Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten
öffentlichen  Stelle  für  den  G.  hinterlegen,
  wenn  der  G.  im  Verzuge  der
Annahme  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Schuldner  aus  einem  anderen  in
der  Person  des  G.  liegenden  Grunde
oder  infolge  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit
  beruhenden  Ungewißheit  über
die  Person  des  G.  seine  Verbindlichkeit
nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen
kann.  383.

Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine
Leistung  des  G.  zu  leisten  verpflichtet,
so  kann  er  das  Recht  des  G.  zum
Empfange  der  hinterlegten  Sache  von
der  Bewirkung  der  Gegenleistung  abhängig
  machen.

Die  Hinterlegung  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle
  des  Leistungsorts  zu
erfolgen;  hinterlegt  der  Schuldner  bei
einer  anderen  Stelle,  so  hat  er  dem
G.  den  daraus  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.

Der  Schuldner  hat  dem  G.  die
Hinterlegung  unverzüglich  anzuzeigen;
im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum
Schadensersatze  verpflichtet.  Die  Anzeige
  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich
  ist.

376  Der  Schuldner  hat  das  Recht,  die

hinterlegte  Sache  zurückzunehmen.
Die  Rücknahme  ist  ausgeschlossen:

1.  Wenn  der  Schuldner  der  Hinterlegungsstelle

  erklärt,  daß  er  auf
das  Recht  zur  Rücknahme  verzichte;


4.  wenn  der  G.  der  Hinterlegungsstelle
  die  Annahme  erklärt;

3.  Wenn  der  Hinterlegungsstelle  ein
zwischen  dem  G.  und  dem  Schuldner
ergangenes  rechtskräftiges  Urteil
vorgelegt  wird,  das  die  Hinterlegung
  für  rechtmäßig  erklärt.

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