Gläubiger
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Trifft der Schuldner keine Bestimmung,
so wird zunächst die fällige
Schuld, unter mehreren fälligen
Sd ulden diejenige, welche dem G.
geringere Sicherheit bietet,
mehreren
Schuloner lästigere, unter mehreren
gleich lästigen die ältere Schuld und
bei gleichem Alter jede Schuld verismäßi
396.
Hat der Schuldner außer der Hauptleistung
Zinsen und Kosten zu entrichten,
so wird eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende
Leistung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt der Schuldner eine andere
Anrechnung, so kann der G. die Annahme
der Leistung ablehnen. 396.
Der G.hat gegen Empfang der Leistung
auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis
(Quittung) zu erteilen.
Hat der Schuldner ein rechtliches
Interesse, daß die Quittung in
anderer Form erteilt wird, so kann
er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Die Kosten der Quittung hat der
Schuldner zu tragen und vorzuschießen,
sofern nicht aus den zwischen ihm und
dem G. bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein anderes ergiebt.
Treten infolge einer Übertragung
der Forderung oder im Wege der
Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen
G. mehrere G., so fallen die
Mehrkosten den G. zur Last.
Ist über die Forderung ein Schuldschein
ausgestellt worden, so kann der
Schuloner neben der Quittung Rückgabe
des Schuldscheins verlangen.
Behauptet der G., zur Rückgabe außer
stande zu sein, so kann der Schuldner
das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis
verlangen, daß die Schuld erloschen sei.
unter
gleich sicheren die dem
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Gläubiger
372—380 Hinterlegung.
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Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden
sowie Kostbarkeiten kann der
Schuldner bei einer dazu bestimmten
öffentlichen Stelle für den G. hinterlegen,
wenn der G. im Verzuge der
Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn
der Schuldner aus einem anderen in
der Person des G. liegenden Grunde
oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit
beruhenden Ungewißheit über
die Person des G. seine Verbindlichkeit
nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen
kann. 383.
Ist der Schuldner nur gegen eine
Leistung des G. zu leisten verpflichtet,
so kann er das Recht des G. zum
Empfange der hinterlegten Sache von
der Bewirkung der Gegenleistung abhängig
machen.
Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle
des Leistungsorts zu
erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei
einer anderen Stelle, so hat er dem
G. den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
Der Schuldner hat dem G. die
Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen;
im Falle der Unterlassung ist er zum
Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige
darf unterbleiben, wenn sie unthunlich
ist.
376 Der Schuldner hat das Recht, die
hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. Wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle
erklärt, daß er auf
das Recht zur Rücknahme verzichte;
4. wenn der G. der Hinterlegungsstelle
die Annahme erklärt;
3. Wenn der Hinterlegungsstelle ein
zwischen dem G. und dem Schuldner
ergangenes rechtskräftiges Urteil
vorgelegt wird, das die Hinterlegung
für rechtmäßig erklärt.
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