Metadaten : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

240  II.  Strafpolizei.

als  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  behandeln  und  demgemäß  —  event.  unter
Vorbehalt  der  Rückforderung  aus  dem  Vermögen  des  Gefangenen  —  aus  der
Anstaltskasse  zu  erstatten.

§  18.  Ueber  den  An-  und  Abzug  vorläufig  entlassener  Strafgefangener,
über  die  denselben  auferlegten  besonderen  Beschränkungen,  sowie  über  deren
Führung  und  etwaigen  Widerruf  der  Entlassung  sind  von  den  Ortspolizei-Behörden
fortlaufende  Nachweisungen  zu  führen,  welche  im  Dezember  jeden  Jahres  dem
Landrathe  oder,  wenn  die  Ortspolizei-Behörde  der  Regierung  (Landdrostei)  unmittelbar
  untergeordnet  ist,  dieser  letzteren  eingereicht  werden.

Von  den  Landräthen  werden  die  Nachweisungen  kreisweise  zusammengestellt
und  demnächst  ebenfalls  der  Regierung  vorgelegt.

Die  Regierungen  (Landdrosteien)  haben  auf  Grund  der  Nachweisungen  im
Laufe  des  Januar  jeden  Jahres  dem  Ministerium  des  Innern  über  die  Zahl  der
in  ihren  Bezirken  vorhandenen  vorläufig  entlassenen  Strafgefangenen,  sowie  über
die  Erfahrungen  Bericht  zu  erstatten,  welche  in  Bezug  auf  dieselben  im  Laufe  des
verflossenen  Jahres  gemacht  worden  sind.

Anlage  D  (zu  Anmerkung  4).

Cirkular  der  Minister  des  Innern  und  der  Justiz,  beireffend  die  Fürsorge  für
entlassene  Strafgefangene,  vom  13.  Juni  1895.  (MB.  171.)1)
(Auszug.)

b)  Bestimmungen  über  die  Fürsorge  für  entlassene  Gefangene.

3.  Die  Fürsorge  wird  ausgeübt:
a)  durch  die  kirchlichen  Organe,
b)  durch  Fürsorgevereine.

Beide  haben  sich  in  ihrer  Arbeit  möglichst  zu  unterstützen  und  im  engsten
Zusammenhange  mit  den  Polizeibehörden  zu  wirken.  Muß  nach  den  bestehenden
Bestimmungen  die  Entlassung  eines  Gefangenen  der  Polizeibehörde  angezeigt
werden,  so  ist  dabei  mitzutheilen,  ob  für  den  Entlassenen  Fürsorge  eintritt,  und
durch  wen  sie  ausgeübt  wird.  Fürsorge  durch  kirchliche  Organe  eignet  sich  besonders
  für  solche  Gefangene,  welche  selbst  oder  durch  ihre  Familie  noch  im  Zusammenhange
  mit  einer  Kirchengemeinde  stehen.

Den  Vorstehern  und  Geistlichen  der  Strafanstalten  und  Gefängnisse  steht
es  frei,  in  geeigneten  Fällen  die  Fürsorge  selbst  auszuüben.

7.  Das  den  Gefangenen  bei  der  Entlassung  zu  Theil  werdende  Geschenk
aus  dem  Arbeitsertrage  ist  im  Interesse  der  Fürsorge  zu  verwenden;  dasselbe
kann  gegen  den  Willen  der  Entlassenen  nicht  in  Anspruch  genommen  werden  zur
Bezahlung  von  Schulden  oder  zur  Deckung  von  Ausgaben,  welche  die  Armenverbände
  für  sie  selbst  oder  deren  Angehörige  geleistet  haben.  Das  Geschenk  geht
erst  dann  in  das  Eigenthum  des  Entlassenen  über,  wenn  es  ihm  ausdrücklich  zur
freien  Verfügung  ausgehändigt  ist.

Das  Geschenk  ist  vorzugsweise  zu  verwenden  zur  Bezahlung  der  Reisekosten
des  Entlassenen  nach  seinem  demnächstigen  Aufenthaltsorte,  zur  Beschaffung  von
Kleidern,  Wohnung,  Unterhalt,  Arbeitsgeräth  rc.,  sowie  in  einzelnen  Fällen  zur
Unterstützung  der  Familie  des  Entlassenen.

1)  Ergänzt  durch  Vf.  5.  Nov.  02  (Unteranlage  D  1).