240 II. Strafpolizei.
als Kosten der Strafvollstreckung zu behandeln und demgemäß — event. unter
Vorbehalt der Rückforderung aus dem Vermögen des Gefangenen — aus der
Anstaltskasse zu erstatten.
§ 18. Ueber den An- und Abzug vorläufig entlassener Strafgefangener,
über die denselben auferlegten besonderen Beschränkungen, sowie über deren
Führung und etwaigen Widerruf der Entlassung sind von den Ortspolizei-Behörden
fortlaufende Nachweisungen zu führen, welche im Dezember jeden Jahres dem
Landrathe oder, wenn die Ortspolizei-Behörde der Regierung (Landdrostei) unmittelbar
untergeordnet ist, dieser letzteren eingereicht werden.
Von den Landräthen werden die Nachweisungen kreisweise zusammengestellt
und demnächst ebenfalls der Regierung vorgelegt.
Die Regierungen (Landdrosteien) haben auf Grund der Nachweisungen im
Laufe des Januar jeden Jahres dem Ministerium des Innern über die Zahl der
in ihren Bezirken vorhandenen vorläufig entlassenen Strafgefangenen, sowie über
die Erfahrungen Bericht zu erstatten, welche in Bezug auf dieselben im Laufe des
verflossenen Jahres gemacht worden sind.
Anlage D (zu Anmerkung 4).
Cirkular der Minister des Innern und der Justiz, beireffend die Fürsorge für
entlassene Strafgefangene, vom 13. Juni 1895. (MB. 171.)1)
(Auszug.)
b) Bestimmungen über die Fürsorge für entlassene Gefangene.
3. Die Fürsorge wird ausgeübt:
a) durch die kirchlichen Organe,
b) durch Fürsorgevereine.
Beide haben sich in ihrer Arbeit möglichst zu unterstützen und im engsten
Zusammenhange mit den Polizeibehörden zu wirken. Muß nach den bestehenden
Bestimmungen die Entlassung eines Gefangenen der Polizeibehörde angezeigt
werden, so ist dabei mitzutheilen, ob für den Entlassenen Fürsorge eintritt, und
durch wen sie ausgeübt wird. Fürsorge durch kirchliche Organe eignet sich besonders
für solche Gefangene, welche selbst oder durch ihre Familie noch im Zusammenhange
mit einer Kirchengemeinde stehen.
Den Vorstehern und Geistlichen der Strafanstalten und Gefängnisse steht
es frei, in geeigneten Fällen die Fürsorge selbst auszuüben.
7. Das den Gefangenen bei der Entlassung zu Theil werdende Geschenk
aus dem Arbeitsertrage ist im Interesse der Fürsorge zu verwenden; dasselbe
kann gegen den Willen der Entlassenen nicht in Anspruch genommen werden zur
Bezahlung von Schulden oder zur Deckung von Ausgaben, welche die Armenverbände
für sie selbst oder deren Angehörige geleistet haben. Das Geschenk geht
erst dann in das Eigenthum des Entlassenen über, wenn es ihm ausdrücklich zur
freien Verfügung ausgehändigt ist.
Das Geschenk ist vorzugsweise zu verwenden zur Bezahlung der Reisekosten
des Entlassenen nach seinem demnächstigen Aufenthaltsorte, zur Beschaffung von
Kleidern, Wohnung, Unterhalt, Arbeitsgeräth rc., sowie in einzelnen Fällen zur
Unterstützung der Familie des Entlassenen.
1) Ergänzt durch Vf. 5. Nov. 02 (Unteranlage D 1).