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nommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche der
Gemeinschaft nicht in Anrechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche wegen Einziehung
von Zollrechten oder wegen aufgehobener Befreiung an Communen oder
einzelne Berechtigte gezahlt werden müssen.
Art. 15. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung,
wolche nicht in der Zollgesetzgebung begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen
Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Darüber, unter welchen
Maatgaben solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, wird nähere Verabredung
vorbehalten.
Art. 16. Das Begnadigungs= und Strafoerwandlungs-Recht wird ebenfalls
von scoem der contrahirenden Theile in seinem Gebiete ausgeübt.
Art. 17. In Beziehung sowohl auf die Joll-Erhebung, als auf die Verwaltung
und Erhebung der vertragsmaßig nach gleichförmigen Einrichtungen zu erhebenden inneren
Steuern (Artikel 6.) wird von sämmtlichen Vereinsregierungen eine gemeinschaftliche
Comrole angeordnet, und diese einem General-Inspector übertragen
werden, welchem zugleich die Vorbereitung der jährlichen Revennentheilung
obliegen soll. Der Sitz des General-Inspectors wird in Erfurt seyn. Das
Nähere über die Einrichtung dieser Comrole wird durch ein besonderes Regulativ
bestimmt werden, welches als ein integrirender Theil des gegenwärtigen
Vertrages angesehen werden soll.
Art. 18. Es werden jährlich zu einer noch näher zu verabredenden Zeit Bevollmächtigte
sämmtlicher Vereinsregierungen in Erfurt zusammenkommen, um über
die Angelegenheiten des Vereins sich zu berathen, Beschlüsse zu fassen, namentlich
auch die definitive Abrechnung zwischen den betheiligten Staaten festzustellen.
Einer dieser Bevollmächtigten wird dabei zum Vorsitzenden gewählt, ohne
daß jedoch demselben hiedurch ein Vorrecht vor den anderen zu Theil würde.
Im Falle des Bedürfnisses werden die Bevollmächtigten auch außerordentliche
Zusammenkünfte halten, worüber die betheiligten Regierungen sich auf
dem Wege des schriftlichen Benehmens einigen werden.
Die Kosten der Bevollmächtigten werden von einer jeden Regierung für
den ihrigen getragen.
Art. 19. Alles, was sich auf die Ausführung der im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen
Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet
werden.
Zum Geschäfte dieser Commissarien gehört insbesondere die Vereinbarung
wegen der nöthigen übereinstimmenden Abfassung der in den zum WVereine gchsrigen
Landen und Landestheilen einzuführenden organischen Bestimmungen und
der damit in Verbindung stehenden reglemenrtairen Verfügungen und Instructionen,
imgleichen die Vereinbarung, welche Maaßgaben bei dem Organisations=Plane