Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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nommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt  haben,  so  werden  solche  der
Gemeinschaft  nicht  in  Anrechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschädigungen,  welche  wegen  Einziehung
  von  Zollrechten  oder  wegen  aufgehobener  Befreiung  an  Communen  oder
einzelne  Berechtigte  gezahlt  werden  müssen.

Art.  15.  Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Entrichtung,
  wolche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse  derjenigen
  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Darüber,  unter  welchen
Maatgaben  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  wird  nähere  Verabredung
vorbehalten.

Art.  16.  Das  Begnadigungs=  und  Strafoerwandlungs-Recht  wird  ebenfalls
von  scoem  der  contrahirenden  Theile  in  seinem  Gebiete  ausgeübt.

Art.  17.  In  Beziehung  sowohl  auf  die  Joll-Erhebung,  als  auf  die  Verwaltung
und  Erhebung  der  vertragsmaßig  nach  gleichförmigen  Einrichtungen  zu  erhebenden  inneren
  Steuern  (Artikel  6.)  wird  von  sämmtlichen  Vereinsregierungen  eine  gemeinschaftliche
  Comrole  angeordnet,  und  diese  einem  General-Inspector  übertragen
  werden,  welchem  zugleich  die  Vorbereitung  der  jährlichen  Revennentheilung
obliegen  soll.  Der  Sitz  des  General-Inspectors  wird  in  Erfurt  seyn.  Das
Nähere  über  die  Einrichtung  dieser  Comrole  wird  durch  ein  besonderes  Regulativ
  bestimmt  werden,  welches  als  ein  integrirender  Theil  des  gegenwärtigen
Vertrages  angesehen  werden  soll.

Art.  18.  Es  werden  jährlich  zu  einer  noch  näher  zu  verabredenden  Zeit  Bevollmächtigte
  sämmtlicher  Vereinsregierungen  in  Erfurt  zusammenkommen,  um  über
die  Angelegenheiten  des  Vereins  sich  zu  berathen,  Beschlüsse  zu  fassen,  namentlich
  auch  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  betheiligten  Staaten  festzustellen.

Einer  dieser  Bevollmächtigten  wird  dabei  zum  Vorsitzenden  gewählt,  ohne
daß  jedoch  demselben  hiedurch  ein  Vorrecht  vor  den  anderen  zu  Theil  würde.

Im  Falle  des  Bedürfnisses  werden  die  Bevollmächtigten  auch  außerordentliche
  Zusammenkünfte  halten,  worüber  die  betheiligten  Regierungen  sich  auf
dem  Wege  des  schriftlichen  Benehmens  einigen  werden.

Die  Kosten  der  Bevollmächtigten  werden  von  einer  jeden  Regierung  für
den  ihrigen  getragen.

Art.  19.  Alles,  was  sich  auf  die  Ausführung  der  im  gegenwärtigen  Vertrage  enthaltenen
  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Commissarien  vorbereitet
  werden.

Zum  Geschäfte  dieser  Commissarien  gehört  insbesondere  die  Vereinbarung
wegen  der  nöthigen  übereinstimmenden  Abfassung  der  in  den  zum  WVereine  gchsrigen
  Landen  und  Landestheilen  einzuführenden  organischen  Bestimmungen  und
der  damit  in  Verbindung  stehenden  reglemenrtairen  Verfügungen  und  Instructionen,
  imgleichen  die  Vereinbarung,  welche  Maaßgaben  bei  dem  Organisations=Plane