Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

babei  die  wegen  bder  Beweiskraft  derselben  gegebenen  Vorschriften  beobachtet  werden;
auf  gleiche  Weise  muͤssen  von  ihnen  auch  die  Guͤtachten  solcher  Sachverst  aͤndigen,  welche
des  eigenen  schriftlichen  Vortrages  nicht  mächtig  sind,  und  jedenfalls  die  Verhandlungen
  wegen  deren  Aufklärung  und  Berichrigung  aufgenommen  werden.

&  03Das  erste  Geschäft  der  Kommissarien  ist,  sich  nach  den  gesammten
wirthschaftlichen  Verhältnissen  des  abzuschätzenden  Gures  durch  Einsicht  der  Karten
und  Vermessungsregister,  der  Wirthschaftsbücher,  durch  Einnahme  des  Augenscheins
und  Rück  prache  mit  dem  Besizer  und  sonst,  ein  deutliches  Bild  von  dem  Gegenstande
der  Schätzung,  den  hierbei  vorkommenden  Wirhhschaftsrubriken,  der  Art  ihres  Betriebes,
  ihrer  Natural=  und  Geldnutzung  zu  machen.

K.  99.  Nächsidem  haben  sie  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Flächen-Inhalt  der  zu
dem  Gute  gehörigen  Grundstücke  sowohl  überhaupk,  als  nach  Maaßgabe  der  verschiedenen
  Anwendung  beziehungsweise  zum  Ackerbau,  Heuwerbung,  Hütung  u.  s.  w.  festgestellt
  werde.

#§.  10.  Sie  haben  insbesondere  dahin  zu  sehen,  daß  die  Zubehörigkeit  und  die
Grenzen  der  Bestandtheile  und  Pertinenzien  des  Gutes  außer  Zweifel  gesetzt,  und,
wenn  Zweifel  obwalten,  die  wahren  Verhälktnisse  der  Sache  gehörig  ins  Licht  gesetzt
werden.  Es  versteht  sich  dabei  von  seldst,  daß  Grundstücke,  über  deren  rechtmaßiges
Eigenthum  der  Besitzer  sich  nicht  auszuweisen  vermag,  zurückgesetzt,  und  nicht  in  den
Anschlag  gezogen  werden  müssen.

§.  101.  Mit  der  Vermessung  oder  Ueberschlagung  der  Grundstucke  ist  zugleich
die  Bonitrirung  zu  verbinden,  dergestalt,  daß  in  dem  Falle  einer  Vermessung  auf  der
Karte  die  Bonitirungs-Abschniktte  sogleich  eingetragen  werden.  Dem  Feldmesser  kann
zwar  das  Vermessungsgeschäft  ohne  besondere  Kontrolle  der  Kommissarien  überlassen
werden;  an  dem  Bonitirungsgeschäft  aber  müssen  sic  oder  doch  einer  von  ihnen  sowohl
in  dem  Falle,  wenn  das  Gut  neu  vermessen  wird,  als  wenn  dasselbe  schon  vermessen  ist,
und  nur  die  Bonitirung  nachzutragen  ist,  jedenfalls,  nach  näherer  Bestimmung  des
1  10.  persônlich  Antheil  nehmen,  und  die  Boniteurs  dabei  überall  begleiten,  auch  dain

  sehen,  daß  deren  Angaben  von  dem  Feldmesser  in  das  Bonitirungsregister  und  auf

der  Karte  gehörig  eingetragen  werden.

#.  10#In  dem  Falle,  wenn  der  Flächeninhalt  des  Gures  und  der  bei  dem
Anschlage  in  Betracht  kommenden  Theilstücke  blos  überschlagen  werden  soll,  müssen
die  Kommissarien  auch  den  Feldmesser  bei  seinem  Geschäft  begleiten  und  dahin  sehen,
daß  dasselbe  in  allen  seinen  Theilen  mit  möglichster  Sorgfalt  vollbracht  werde.

.  103.  Wenn  solchergestalt  die  ersten  Grundlagen  des  Taxgeschaͤfts  zu  Stande
gebracht  sind,  so  ist  zur  Aufnabme  des  Haupt-Informations  Protokolls  zu  schreiten,
und  dieses,  wenn  das  abzuschätzende  Gut  aus  mehreren  Hoflagen  und  Wirthschaften
besteht,  von  jeder  besonders  aufzunehmen.  In  diese  Pro#t#  kolle  gehört:

1)  eine  vollständige  Beschreibung  der  Lage  des  Orts  und  seiner  Ertfernung  von  den
nächsten  Städten  und  dem  Hauptmarkrorte,  üngleichen  der  zu  dem  Gute  gehörigen
  Wohn=  und  Wirthschaftsgebände,  mit  spezieller  Angale  des  kubischen  Inhalrs
  der  Scheunen  und  Futterbehältnisse,  des  Flächeninhalrs  der  Ställe  und  der
Zahl  der  Bechstande  in  denselben;

2)  die  Auseinandersetzung  der  vorhandenen  Ländereien  in  Gartenland,  Aecker,  Wiesen,
  Hütungen,  Forsten  und  dieser  verschiedenen  Gattungen  in  die  Klassen  der  Bonitirung