Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

ftelligen  hat.  Sollte  bei  dieser  Befichtigung  sich  ergeben,  bdaß  in  Faͤllen  wo  die
Leschibigung  durch  HKagelschlag  geschehen  ist,  diese  nicht  sofort  genau  ausgemittelt
werden  kann)  oder  auch  Hoffnung  sein,  daß  die  verhagelten  Teldfröchte  sich  noch
erholen  können,  daß  mithin  Vver  Schaden  sich  vermindern  wird,  so  ist  zwar  die
Schäátzung  ebenfalls  zu  bewirken)  Jagleich  dber  eine  Revision  derselben  nach  Ablauf
einer  sogleich  zu  bestimmenden  Fgeitfrist  vorzubehalten)  und  demnächst  vorzunehmen.
Im  Fall  aus  dieser  letzteren  eine  mindere  Beschéädigunz  ssch  ergidt)  so  ist  der  Betrag
  von  dieser  alsdahn  bei  der  Berechnung  des  Rachlasses  zum  Grund  zu  legen.

In  Ansehung  der  Schäbung  und  Berechnung  des  Schadens  und  des  Nachkasscs,
  haben  die  Kameral,  Beamten  stch  einzig  und  genau  nach  der  in  dem  #.  20
der  Instruktion  zur  Behandlung  der  Jehentgeschäfte  vom  :9.  Mai  1806  enthaltenen
Vorschrift  zu  achten.

6.)  Endlich  sind  die  Jehentbeständer  anzuweisen,  daß  ste  im  Fall  eines  Unglücks
welches  ein  Gesuch  um  Erlaß  begründet,  dasselbe  innerhalb  der  vorbemeldten  Frick
zei  dem  betressenden  Kameralamt  zur  Anzeige  zu  bringen  haben,  und  zwar  bei  Strafe
der  Verlustwerdung  des  Anspruchs  auf  Nachlaß.  ie  Kameral=  Beamten  hingegen
werden  hierdurch  angewiesen)  die  Rachweisungen  von  den  ausgemittelten  und  als
richtig  anerkannten  Remissionen)  vor  Ende  des  Octobers  und  zwar  bei  Vermeidung
einer  Strafe  von  20  Rthlr.  für  den  Unterlassungsfall,  an  die  ihnen  vorgesetzten  Kreis,
Fin#anz.Kammern  zur  Genehmigung  und  Anweisung  einzusenden.
Stuttgart  den  3.  Juni  1878.

Finanz-Ministerium.

Pradsident  v.  Malchus.
»  Se.  Königl.  Masest  4,  haben  vermöge  höchster  Entschliefung  vom  3.  1.  M.
die  erledigte  Pfarrei  Guttenberg,  Diecese  Kirchheim,  dem  Pfarrer  Eisenb  ach  in
Mirttelfsschach,  Diecese  Gaildorf,  und
die  erledigte  kathelische  Pfarrei  Schbrzingen,  Oberamts  Spaichingen,  dem
Pfarr=  Caplan  Wucherer  in  Harthausen  bei  Oberndorf,  gnädigst  übertragen.

 

Reuttlingen.  Der  Militärpflichtlge  Stepban  Lumpp.  Schäser,  von  Obmenh-usen,  hat  sich,
nachdem  er  nach  seiner  Loos  Rummer  zu  der  Aushebung  auf  den  86.  d.  M.  resignirt  und  davon  in
Kenntniß  gesetz  war,  vor  dieser  Aushebang  von  Haus  entsernt,  und  ist  sein  Aufenthalt  hier  Or-#
undekanst.  Derselbe  wird  nun  in  Folge  der  allerhöck  sten  Verordnungen  zur  ungesöumten  Rückich
und  Stellung  vor  dem  unterzichneten  Oberamt  hiemit  aulgesordertt.  Den  a8.  Mal  1686.

Königl.  Oberamt.

 

Gerabronn.  In  der  Nacht  vom  #s6.  auf  den  27.  d.  M.  ist  dem  Michael  Strempfer  von  Werkelweiler,
  diesseitigen  Oberamts,  ein  schwarzscheckigter  Ochse  ous  seinem  Stall,  kurch  Aufbresung  einer
Tbüre,  entwendet  worden.  Es  werden  daher  alle  Obrigkeiten  ersucht,  auf  den  Dieb  abnden  und
ihn  im  Betretungs  Fall  bieher  einliefern  zu  lassen.  Den  27.  Mai  1818.  Königs.  Doeramt.