Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  21.  April  1873.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

 

&  40.  Gesetz,

die  Bildung  von  Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung  betreffend;
vom  21.  April  1873.

Wag,  Johann,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  ꝛc.  ⁊c.

haben  in  Verbindung  mit  der  veränderten  Organisation  der  Behörden  für  die  innere
Verwaltung  angemessen  befunden,  wegen  der  Bildung  von  Bezirksverbänden  und  deren
Vertretung  Bestimmung  zu  treffen,  und  verordnen  daher  mit  Zustimmung  Unserer  ge—
treuen  Stände,  wie  folgt:

1.  Jede  Amtshauptmannschaft  bildet  einen  Bezirksverband.  Derselbe  hat  die
Rechte  einer  juristischen  Person.

8  2.  Eine  Veränderung  bestehender  Bezirksgrenzen,  die  Bildung  neuer,  sowie  die
Zusammenlegung  mehrerer  Bezirke  kann  nur  nach  Anhörung  der  betheiligten  Bezirksver—
tretungen  und  des  Kreisausschusses  durch  das  Ministerium  des  Innern  erfolgen.

Die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  erforderliche  Auseinandersetzung
zwischen  den  betheiligten  Bezirken  ist  im  Verwaltungswege  zu  bewirken.

83.  Der  Verband  wird  durch  die  Bezirksversammlung  vertreten,  welche  sich  auf
Bezirkstagen  versammelt.

&#  4.  Die  Bezirksversammlung  wird  zu  einem  Dritttheil  durch  Vertreter  der
Höchstbesteuerten,  zu  zwei  Dritttheilen  durch  Abgeordnete  der  im  Bezirke  gelegenen
Städte  und  Landgemeinden  gebildet.  Das  numerische  Verhältniß  der  Abgeordneten
der  Städte  und  der  Landgemeinden  wird  nach  dem  Verhältnisse  der  städtischen  und
ländlichen  Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte  allgemeine  Volkszählung  festgestellt
worden  ist,  bestimmt.  Bei  der  hiernach  vorzunehmenden  Berechnung  werden  Bruchtheile
  über  1  voll  gerechnet,  im  Uebrigen  unberücksichtigt  gelassen.