Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXII.  R.  Gew.  Ordn.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  65

Denselben  Bestimmungen  —  Abs.  2  —  unterliegt  das  Feilbieten  der  im
59  Zif.  1  und  2  aufgeführten  Gegenstände.

nu  8.  60d.  Der  Wandergewerbeschein  darf  einem  Anderen  nicht  zur  Beung
  überlassen  werden.  #„  "„
sichta#er  für  einen  Anderen  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  zu  betreiben  beabyhtigt,
  unterliegt  für  seine  Person  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.
nenn  mehrere  Personen  die  im  §.  55  Ziff.  4  bezeichneten  Gewerbe  in
Gemeinschaft  ersn  inher  zu  betreiben  beabsichtigen,  so  kann  auf  ihren  Antrag
*  gemeinsamer  Wandergewerbeschein  für  die  Gesellschaft  als  solche  ausgestellt
ceerden,  in  welchem  jedes  einzelne  Mitglied  aufzuführen  ist.  Werden  für  die
dinselnen  Mitglieder  besondere  Wandergewerbescheine  ausgestellt,  so  kann  in
eletzteren  ein  Vermerk  aufgenommen  werden,  nach  welchem  dem  Inhaber
Ees  Gewerbebetrieb  nur  im  Verbande  einer  bestimmten  Gesellschaft,  oder  einer
eAschaft  überhaupt,  gestattet  sein  soll  0.

Umherzie  enden  Schauspielergesellschaften  wird  der  Wandergewerbeschein
lür  dann  behende  *  0oP  Unternehmer  die  im  §.  32  vorgeschriebene  Erubniß
  besitt.  In  dem  Wandergewerbeschein  für  den  Unternehmer  einer
#chausieler-Gesellschaft  ist  ausdrücklich  zu  vermerken,  daß  der  Gewerbetreibende
Unternehmer  auftreten  will?.

6  1.  Die  Ertheilung  des  Wandergewerbescheins  erfolgt  durch  die  für
den  Ech.  oder  abellung  erv  des  Nachsuchenden  zuständige)  höhere  Ver-—

  —

———  ———  ,  bri  iter  nichts  als  eine  Forderung  des
c  zu  betreten;  dies  alles  sei  übrigens  weiter  ni  eine
Anstandes  und  den  Sitte,  deren  eernnh  im  Interefse  der  öffentlichen  Sicherheit
gelorder  werden  müsse;  die  Gegenüberstellung  von  Haus  und  Wohnung  rechtfertige
O  dadurch,  daß  ein  Haus  verschiedene  Wohnungen  enthalten  könne,  zu  denen  Eintritt
5  aun  zu  erlangen  sei,  wenn  man  das  Haus  betreten  habe;  auch  könne  ein  einzelnes
us  Jedermann  offen  stehende  Räume  und  daneben  nur  eine  davon  abgesonderte
"o  ohnung  enthalten;  die  Wohnung  sei  mit  einem  größeren  Schutze  umgeben,  als  die
cr  zur  Wohnung  dienenden  Räume  eines  Hauses,  was  in  der  Natur  der  Sache
kründer  sei,  Komm.  Ber.  S.  43.

6  )  Ein  Schauspieler,  der  bei  einer  Borstellung  außerhalb  seines  Wohnorts  gegen
waherer  mitwirkt,  bei  der  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Kunstinterefse  nicht  obzz4.
  bedarf  eines  Wandergewerbescheins,  C.  K.  XII.  106.  .
be)i  )  In  Elsaß-Lothringen  gelren  neben  Abs.  3  und  4  noch  die  landesrechtlichen

mmungen  über  die  Theaterpolizei,  §.  3  Ges.  27.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  57).

9  Ueber  Ertheilung  des  Wandergewerbescheines  beschließt  der  Bezirksausschuß,
Varn  dessen  versagenden  Beschluß  innerhalb  2  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche
abandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  stattfindet.  Gegen  das  Endurtheil  des

Kenrttausschuffes  ist  nur  Revision  zulässig,  8§.  117,  118  Zust.  Ges.  Für  den  Stadtr—
  erlin  beschließt  in  den  Fällen  des  §.  117  an  Stelle  des  Bezirksausschusses  der
sie  (Ueipräftdent.  Gegen  seinen  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen
E#r  elage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt  (s.  161  Abs.  2  a.  a.  O.).  Amräge  auf

.  ung  von  Wandergewerbescheinen  können  gemäß  Abs.  1  dieses  Paragraphen
dr  an  die  Poligeibehore  des  Aufenthaltsortes  wie  an  die  Polizeibehörde  des
nories

erichtet  werden.  Bon  unteren  Verwaltungsbehörden  werden  Wandergeerteshhein

  aie  mehr  (wie  früher  nach  §.  117  Zust.  Ges.  die  Legitimationsscheine)
ut,  A.  II.  Nr.  2,  6  Anw.  29.  Dez.  1883  (N.  Bl.  1884  S.  11).

der  Ueber  die  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheines  (§.  58)  entscheidet  auf  Klage

1884  Tspoltlebehern  der  Bezirksausschuß,  5.  5  Bd.  31.  Dez.  1883  (G.  S.

der  Regel  wird  die  der  Behörde  des  Aufenthaltsortes  erforderliche  Information

daß  d  Antragsteller  durch  die  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Wohnungebehörde,

besch  S  Ertheilung  des  Wandergewerkescheins  ein  Bedenken  nicht  entgegensteht,  zu
k#ien  sein,  Mot.  S.  61.  «

scheine  de  preußischen  Bezirksausschüfse  find  auch  zur  Ausfertigung  von  Wandergewerbern

  für  inländische  Gewerbetreibende  verpflichtet,  die  das  Gewerbe  nicht  in  Preußen
ng-  Kaut.  Handbuch  II,  7.  Aufl.  5