Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 4.— 
  
(No. 642.) Kartel-Konvention zwischen der Kbniglich-Preußischen Regierung einer und 
der Kbuiglich -Dänischen Regierung anderer Seits. Vom 25sten De- 
zember 1320. 
J# der Königlich-Preußischen und der Königlich -Dänischen Regierung 
u#t folgende Kartel-Konvention verabredet und geschlossen worden. 
.#. 
Alle in Jukunft, und zwar don dem Tage der Bekanntmachung der 
Konvention an gerechnet, von den Armeen Ihrer Majestäten des Königs von 
Preußen und des Königs von Dänemark desereirende Milicairpersonen, sollen 
gegenseitig ausgellefert werden. 
. 2. 
Als Deferkeurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Waffe, 
alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden 
Heeres oder der bewaffneten kLandesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmun- 
gen eines jeden der beiden Staaten gehoͤren, und denselben mit Eid und 
Pflicht verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Artillerie oder sonstigem 
Fuhrwesen angestellten Knechte. 
K. 3. 
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der kontrah'renden 
Theile früher schon aus einem andern Staat desertirt wäre, so wird dennoch, 
selbst wenn mit dem letztern ebenfalls Auslieferungs-Verträge bestanden, 
die Auslicferung stets an denjenigen kontrahmenden Theil erfolgen, dessen 
Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den Truppen' 
eines der paciscirenden Staaten zu denen eines Dritten, und von diesen 
wiederum in die Lande des andern paciscirenden Seaa#es, oder fonst zu dessen 
Truppen desertirt, so kommt es darauf an, ob letzterer Seaat mit jenem 
Dritten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der Deserreur dahin 
abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten Fall * 
Jabrgang 1821. F 
(Ausgegeben zu Berlin den 104en April 1631.)
	        
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