Full text : Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

Bur  Lehre  vom  Rickfalle.  275

wie  bei  Freiheitsstrafen  vorgeschrieben  ist  o).  Ist  nun
aber  einer  der  im  Art.  34  aufgezählten  Strafverwandlungsgründe
  vorhanden,  so  ist  auch  die  nach
den  Grundsätzen  über  den  Rückfall  ausgemessene
Geldstrafe  in  die  der  Summe  derselben  entsprechende
Freiheitsstrafe  zu  verwandeln,  und  es  tritt  auf
diese  Art  wirklich  eine  Rückfallsstrafe  ein.

In  unserem  ersten  Beispiele  wäre  Titius  des
Vergehens  der  Selbsthilfe  mit  erstem  Rückfalle
schuldig.  Nach  dem  Sinne  des  Art.  420,  Th.  1
ist  die  prinzipelle  Strafe  dieses  Vergehens  eine
Geldstrafe,  und  die  Alternative  der  Gefängnißstrafe,
welche  den  Verhältnißzahlen  des  Art.  35  gemäß
festgesetzt  ist,  kaun  nur  eventuell,  nämlich  in  den
Fällen  des  Art.  34,  Absatz  2  eintreten.  Die  Rückfallsstrafe
  wäre  daher  50  fl.  an  Geld;  da  Titius  aber
inzwischen  vermögenslos  geworden,  so  muß  statt
der  Geldstrafe  Gefängniß  von  sechzehn  Tagen
eintreten,  und  es  wird  hierdurch  in  der  That  eine
Rückfallsstrafe  zuerkannt.

Im  zweiten  Beisplele  ergäbe  sich  die  Frage:
ob  für  den  Rückfall  sechstägiges  Gefängniß  oder
eine  Geldstrafe  von  20  fl.  anzuwenden  wäre  —
oder  ob  gar  keine  Rückfallsstrafe  einträte?  —
Für  die  sechstägige  Gefängnißstrafe  scheint  zu  sprechen,
  daß  Kajus  schon  eine  Gefängnißstrafe  erstanden
  hat,  welche  ihm  bei  der  zweiten  Uebertretung
wieder  angerechnet  werden  muß,  und  daß  nach  dem
Gesetze  zwar  eine  Verwandlung  der  Geld=  in  Gefängnißstrafe,
  nicht  aber  umgekehrt,  statt  findet  7).
Allein  es  ist  hier  auf  die  eintretende  Strafe  der
zweiten  Uebertretung  zu  sehen.  Diese  muß,  da
Kajus  inzwischen  zu  Vermögen  gekommen,  eine
Geldstrafe  seyn;  es  ist  aber  unzulässig,  zweierlei
Strafen  —  Geld  und  Gefängniß  —  miteinander

6)  Art.  115,  Th.  ,  Absatz  1.
7))  Art.  34,  Th.  I,  Abs.  1.