Bur Lehre vom Rickfalle. 275
wie bei Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist o). Ist nun
aber einer der im Art. 34 aufgezählten Strafverwandlungsgründe
vorhanden, so ist auch die nach
den Grundsätzen über den Rückfall ausgemessene
Geldstrafe in die der Summe derselben entsprechende
Freiheitsstrafe zu verwandeln, und es tritt auf
diese Art wirklich eine Rückfallsstrafe ein.
In unserem ersten Beispiele wäre Titius des
Vergehens der Selbsthilfe mit erstem Rückfalle
schuldig. Nach dem Sinne des Art. 420, Th. 1
ist die prinzipelle Strafe dieses Vergehens eine
Geldstrafe, und die Alternative der Gefängnißstrafe,
welche den Verhältnißzahlen des Art. 35 gemäß
festgesetzt ist, kaun nur eventuell, nämlich in den
Fällen des Art. 34, Absatz 2 eintreten. Die Rückfallsstrafe
wäre daher 50 fl. an Geld; da Titius aber
inzwischen vermögenslos geworden, so muß statt
der Geldstrafe Gefängniß von sechzehn Tagen
eintreten, und es wird hierdurch in der That eine
Rückfallsstrafe zuerkannt.
Im zweiten Beisplele ergäbe sich die Frage:
ob für den Rückfall sechstägiges Gefängniß oder
eine Geldstrafe von 20 fl. anzuwenden wäre —
oder ob gar keine Rückfallsstrafe einträte? —
Für die sechstägige Gefängnißstrafe scheint zu sprechen,
daß Kajus schon eine Gefängnißstrafe erstanden
hat, welche ihm bei der zweiten Uebertretung
wieder angerechnet werden muß, und daß nach dem
Gesetze zwar eine Verwandlung der Geld= in Gefängnißstrafe,
nicht aber umgekehrt, statt findet 7).
Allein es ist hier auf die eintretende Strafe der
zweiten Uebertretung zu sehen. Diese muß, da
Kajus inzwischen zu Vermögen gekommen, eine
Geldstrafe seyn; es ist aber unzulässig, zweierlei
Strafen — Geld und Gefängniß — miteinander
6) Art. 115, Th. , Absatz 1.
7)) Art. 34, Th. I, Abs. 1.