Gesetz-und Verurdungs-girt
für das
Königreich Bayern.
W 8.
Müanchen, den 17. Februar 1899.
—tfa
Juhalt:
Bekauntmachung vom 6. Februar 1899, die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerus betreffend. —
Bekanntmachung vom 11. Februar 1899, die Einführung von Bestimmungen über die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen betreffend. — Ordens-Verleihung.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Französisches
Consulat in Nürnberg. — Auszug aus der Adels. Matrikel des Königreiches.
—b5
Nr 636911.
Bekanntmachung, die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns betreffend.
A. Staatsministerium des fKöniglichen Hauses und des Aeußern.
Die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 10. Dezember
1892 — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 887 ff. —, vom 17. Mai 1896 —
Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 233 — und vom 14. Juni 1898 — Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 325 f.) wird in nachstehenden Punkten abgeändert:
1. Im Texte zu Signal 18 „Keunzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal)“
kommt in der Spalte rechts „bei Dunkelheit“ der zweite Absatz „Auf
Nebeneisenbahnen 2c."“ in Wegfall, und es erhält demgemäß der Text zu Signal 18
„bei Dunkelheit“ folgende Fassung:
„An der Hinterwand des letzten Wagens in ungefährer Höhe der Buffer
eine roth leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und außerdem am letzten Wagen
zwei nach vorn grün und nach hinten roth leuchtende Laternen (Oberwagenlaternen).
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