Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Gesetz-und  Verurdungs-girt

für  das

Königreich  Bayern.

W  8.

Müanchen,  den  17.  Februar  1899.

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Juhalt:

Bekauntmachung  vom  6.  Februar  1899,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerus  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  11.  Februar  1899,  die  Einführung  von  Bestimmungen  über  die  Beseitigung  von
Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.
  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Französisches
Consulat  in  Nürnberg.  —  Auszug  aus  der  Adels.  Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

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Nr  636911.
Bekanntmachung,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns  betreffend.

A.  Staatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  10.  Dezember
  1892  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  887  ff.  —,  vom  17.  Mai  1896  —
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  233  —  und  vom  14.  Juni  1898  —  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Seite  325  f.)  wird  in  nachstehenden  Punkten  abgeändert:

1.  Im  Texte  zu  Signal  18  „Keunzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal)“
  kommt  in  der  Spalte  rechts  „bei  Dunkelheit“  der  zweite  Absatz  „Auf
Nebeneisenbahnen  2c."“  in  Wegfall,  und  es  erhält  demgemäß  der  Text  zu  Signal  18
„bei  Dunkelheit“  folgende  Fassung:

„An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  in  ungefährer  Höhe  der  Buffer
eine  roth  leuchtende  Laterne  (Schlußlaterne)  und  außerdem  am  letzten  Wagen
zwei  nach  vorn  grün  und  nach  hinten  roth  leuchtende  Laternen  (Oberwagenlaternen).


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