Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

—  65  —

s.  87.  Bei  der  Bestimmung  des  Werths  des  Grund  und  Bodens
werden  die  Gegenstaͤnde  der  Regel  nach  in  dem  Zustande  angenommen,  in
welchem  sie  sich  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung  befinden.  Nur  in  Ruͤcksicht
des  Forstgrundes  findet  nach  F.  132.  eine  Ausnahme  Statt.

&#  88.  Oie  Abschätzung  geschieht  nach  dem  Nutzen  und  Ertrage,
welchen  die  Sache  jedem  Besitzer  gewähren  kann.

&##  80.  Dabei  kommt  der  neueste  Düngungszustand  nicht  in  Anschlag;
vielmehr  bleibt  dieser,  d.  i.  derjenige  Dünger,  welcher  die  örtlich  üblichen
Saaten  noch  nicht  getragen  hat,  gleich  den  übrigen,  auf  periodische  Nutzungen
  schon  verwendeten  Bestellungskosten,  Gegenstand  besonderer  Vergütung,
welche  dem  Abtretenden  von  dem  Empfänger  zu  leisten  ist.

§.  O.  Jeder  Theilnehmer  muß  nicht  nur  für  den  nach  F.  88.  und
folg  ermittelten  Werth,  sondern  auch  für  den  Unterschied  in  der  Enifernung
und  für  andere  Vortheile  der  Lage  entschdvigt  werden.

#.  91.  Bei  dem  Anschlage  der  Berechtigungen  muß  auf  den  Umfang
des  Rechts  an  sich  und  auf  die  landöbliche,  örtlich  anwendbare  Art,  dasselbe
  zu  benutzen,  Rücksicht  genommen  werden.

#.  02.  Es  hat  also  weder  die  Fahrlässigkeit  eines  oder  des  andern
bisherigen  Besitzers,  noch  dessen  ungewöhnlicher  Fleiß  in  der  Benutzung  des
Rechts  auf  die  Werthbestimmung  Einfluß.

#.  03.  Nach  dem  solchergestalt  ausgemittelten  Ertrage  muß  der  Regel
  nach  jeder  Berechtigte  abgefunden  werden.

##  94.  Hat  jedoch  ein  Dienstbarkeitsberechtigter  auf  Auseinander-=setzung
  angetragen,  so  hängt  es  von  der  Wahl  des  Belasteten  ab,  ob  er
ihn  nach  dem  Nutzungsertrage  der  Dienstbarkeit,  oder  nach  dem  Vortheil,
welcher  dem  Belasteten  aus  deren  Aufhebung  erwü#chst,  entschädigen  will.

&##  0.Jedem  Theilnehmer  müssen  zu  seinen  Grundstücken  die  erforderlichen
  Wege  und  Triften  verschafft  werden.

S.  06.  Der  zu  deren  neuen  Anlage  erforderliche  Grund  und  Boden  muß
von  allen  Betheiligten,  nach  Verhältniß  ihree  Theilnehmungsrechts,  hergegeben
  werden,  und  der  Beitrag  jedes  Einzelnen  wird  ihm  auf  seine  Abfindung
angerechnet.  In  eben  dem  Verhaltnisse  muß  jeder  Theilnehmer  zur  Anfertigung
  und  Unterhaltung  beitragen.

##.  07.  Eben  dieses  (.96.  05  und  06.)  findet  in  Rücksicht  der  Entwässerungsgräben,
  ohne  welche  der  Boden  den  Ertrag,  zu  welchem  er  abgeschätzt
  worden,  nicht  gewähren  kann,  und  in  Rücksicht  der  Gränzgräben  Sratt.

#§#  Jeder  Theilneb  ner  kann  verlangen,  daß  ihm  die  unentbehrliche
Mitbenutzung  der  Gewässer  auf  den  auseinandergesetzten  Grundstücken  vorbehalten,
  und  diese  so  ausgewiesen  werden,  wie  es  zu  diesem  Zweck  —

eile