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s. 87. Bei der Bestimmung des Werths des Grund und Bodens
werden die Gegenstaͤnde der Regel nach in dem Zustande angenommen, in
welchem sie sich zur Zeit der Auseinandersetzung befinden. Nur in Ruͤcksicht
des Forstgrundes findet nach F. 132. eine Ausnahme Statt.
&# 88. Oie Abschätzung geschieht nach dem Nutzen und Ertrage,
welchen die Sache jedem Besitzer gewähren kann.
&## 80. Dabei kommt der neueste Düngungszustand nicht in Anschlag;
vielmehr bleibt dieser, d. i. derjenige Dünger, welcher die örtlich üblichen
Saaten noch nicht getragen hat, gleich den übrigen, auf periodische Nutzungen
schon verwendeten Bestellungskosten, Gegenstand besonderer Vergütung,
welche dem Abtretenden von dem Empfänger zu leisten ist.
§. O. Jeder Theilnehmer muß nicht nur für den nach F. 88. und
folg ermittelten Werth, sondern auch für den Unterschied in der Enifernung
und für andere Vortheile der Lage entschdvigt werden.
#. 91. Bei dem Anschlage der Berechtigungen muß auf den Umfang
des Rechts an sich und auf die landöbliche, örtlich anwendbare Art, dasselbe
zu benutzen, Rücksicht genommen werden.
#. 02. Es hat also weder die Fahrlässigkeit eines oder des andern
bisherigen Besitzers, noch dessen ungewöhnlicher Fleiß in der Benutzung des
Rechts auf die Werthbestimmung Einfluß.
#. 03. Nach dem solchergestalt ausgemittelten Ertrage muß der Regel
nach jeder Berechtigte abgefunden werden.
## 94. Hat jedoch ein Dienstbarkeitsberechtigter auf Auseinander-=setzung
angetragen, so hängt es von der Wahl des Belasteten ab, ob er
ihn nach dem Nutzungsertrage der Dienstbarkeit, oder nach dem Vortheil,
welcher dem Belasteten aus deren Aufhebung erwü#chst, entschädigen will.
&## 0.Jedem Theilnehmer müssen zu seinen Grundstücken die erforderlichen
Wege und Triften verschafft werden.
S. 06. Der zu deren neuen Anlage erforderliche Grund und Boden muß
von allen Betheiligten, nach Verhältniß ihree Theilnehmungsrechts, hergegeben
werden, und der Beitrag jedes Einzelnen wird ihm auf seine Abfindung
angerechnet. In eben dem Verhaltnisse muß jeder Theilnehmer zur Anfertigung
und Unterhaltung beitragen.
##. 07. Eben dieses (.96. 05 und 06.) findet in Rücksicht der Entwässerungsgräben,
ohne welche der Boden den Ertrag, zu welchem er abgeschätzt
worden, nicht gewähren kann, und in Rücksicht der Gränzgräben Sratt.
#§# Jeder Theilneb ner kann verlangen, daß ihm die unentbehrliche
Mitbenutzung der Gewässer auf den auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten,
und diese so ausgewiesen werden, wie es zu diesem Zweck —
eile