Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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In  allen  andern  Fällen  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  gedachte  Behauptung

  die  Eingangszölle,  beziehungsweise  Ausgangszölle  zu  entrichten,  und
es  ist  nach  ihnen  die  verm  irkte  Strafe  abzumessen.“

g.  2.
Hiernach  sind  auch  diejenigen,  nach  dem  1.  März  d.  J.  verübten  Vergehen
zutreffenden  Falls  zu  beurtheilen,  die  erst  jetzt  und  später  zur  Anzeige  kommen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Förstlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Homburg,  den  1.  August  1861.

(L.,  S.)  Carolinc.

.  Herrmann.