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In allen andern Fällen sind ohne Rücksicht auf die gedachte Behauptung
die Eingangszölle, beziehungsweise Ausgangszölle zu entrichten, und
es ist nach ihnen die verm irkte Strafe abzumessen.“
g. 2.
Hiernach sind auch diejenigen, nach dem 1. März d. J. verübten Vergehen
zutreffenden Falls zu beurtheilen, die erst jetzt und später zur Anzeige kommen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Förstlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Homburg, den 1. August 1861.
(L., S.) Carolinc.
. Herrmann.