Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

##  7I.  Begnügen  sie  sich  aber  lediglich  mit  den  Baukosten  der  Wohnund
  Wirthschaftsgebaude,  nach  Abzug  des  Werths  der  bisherigen  Gebäude;
so  verbleiben  dem  Abbauenden  das  bisherige  Gehöfte  und  Garten  nebst.  Gebaduden.


§.  72.  Die  Kosten  des  Abbaues  (§.  70  und  7I.)  müssen  von  allen
Auseinandersetzungs=  Theilnehmern,  welche  daraus  Vortheil  haben,  einschließlich
  des  Abbauenden,  nach  Verhältniß  ihres  Vortheils,  aufgebracht  werden.

6.  73.  Die  Rente  wird  in  Roggen  bestimmt,  jedoch,  wenn  sich  die
Theilnehmer  nicht  anderweit  vereinigen,  in  Gelde  abgeführt.  Bei  der  Berechnung
  des  Roggens  auf  Geld  werden  die  letzten  vierzehn  Jahre  dergestale
zum  Grunde  gelegt,  daß  die  zwei  theuersten  und  die  zwei  wohlfeilsten  derselben
  weggelassen  werden,  und  aus  den  übrig  bleibenden  zehn  Jahren  der
Durchschnict  der  Martini-Marktpreise  gezogen  wird.  Dieser  durchschnittliche
Geldbetrag  ist  für  den  nächsten  Zahlungstermin  zu  entrichten.  Für  das  darauf
  folgende  Jahr  aber  soll  der  Geldbetrag  bestehen  aus  Neun  Zehnrel  des
vorhergehenden  Geldbetrags  und  Ein  Zehntel  desjenigen  Werths,  welchen  der
ausgemittelte  Roggenbetrag  nach  dem  durchschnittlichen  Martini-Markrpreise
dieses  folgenden  Jahres  haben  wird.  Auf  gleiche  Weise  soll  der  Betrag  der
Geldrente  für  jedes  der  nachfolgenden  Jahre  fortschreitend  berechnet  werden.

K.  74.  Unter  Martini-Marktpreisen  (.  73.)  werden  diejenigen  verstanden,
  welche  im  Durchschnitt  der  zwei  dem  Martinikage  zunächst  liegenden
Wochen  Statt  gefunden  haben.  Sie  sind  nach  den  Märkten  derjenigen  Orte
zu  bestimmen,  welche  hierzu,  nebst  dem  ihnen  zugehbrenden  Bezirk  von  den
Regierungen  durch  die  Amtsblätter  namentlich  angegeben  werden  sollen.

.  Die  Rente  ist  gegen  Erlegung  des  fünf  und  zwanzigfachen,
für  die  laufende  Periode  ermittelten  Betrags  ablöslich.  Es  muß  sechs  Monate
  vorher  gekündigt  werden;  wenn  jedoch  der  Berechtigte  die  Ablösung  verlangt,
  so  muß  er  auf  den  Antrag  des  Berpflichteten  sich  eine  Zahlung  in
mehreren  Terminen,  die  bis  auf  Fünf  Jahre  vertheilt  werden  können,  gefallen
  lassen.

S.  75.  Oie  Rente  genießt  vor  allen  hypothekarischen  Forderungen
dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  dem  abgeleseten  Rechte  selbst  zustand;  zur
Erhaltung  desselben  muß  jedoch  der  Berechtigte  bei  Vermeidung  der  in  den
Gesetzen  bestimmten  Nachtheile,  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  der  Bestätigung
des  Rezesses  gerechnet,  die  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  des  verpflichteten
  Grundstücks  nachsuchen.

§.  77.  Eine  Entschädigung  in  Rente  (F.  -3.)  muß  dann  angenommen
werden,  wenn

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