Miete 8 570—575
8 70. Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an
ösfentlichen Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung nach
cinem anderen Orte das Mietverhältnis in Ansehung der Räume,
welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison= oder
Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
kündigen.) Die Kündigung kann nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist.'s)
§* 571. Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so
tritt der Erwerber an Stelle des Bermieters in die sich während der
Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und
Verpflichtungen ein.)
Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet
der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie
ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet
hat. Erlangt der Mieter von dem übergange des Eigentums durch
Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter
von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das
Mietverhältnis für den ersten Termin kündigt, für den die
Kündigung zulässig ist.“o)
8 572. Hat der Mieter des veräußerten Grundstücks dem Vermieter
für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so
tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte ein. Zur
Rückgewähr der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn sie ihm
ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verollichtung=
*7 Rückgewähr übernimmt.)
Eine Verfügung““:) die der Vermieter vor dem übergange
—. über den auf die Zeit der Berechtigung des Erwer
bers entfallenden Mietzins getroffen hat, ist insoweit wirksom,
als sie sich auf den Mietzins für das zur Zeit des Überganges de-Eigentums
laufende und das folgende Kalenderviertel—
lahr bezieht. Eine Verfügung über den Mietzins für eine spätere
Zeit muß der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit
des überganges des Eigentums kennt.“)
§# 574. Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem
Vermieter in Ansehung der MWietzinsforderung vorgenommen wird,
insbesondere die Entrichtung des Mietzinses,“) ist dem Erwerber
gegenüber wirksam,) soweit es sich nicht auf den Mietzins für
cine spätere zeit als das Kalendervierteljahr, in welchem
der Mieter von dem übergange des Eigentums Kenntnis erlangt.
und das folgende Vierteljahr bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das
nach dem übergange des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch
unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsshäfte
von dem Übergange des Eigentums Kenntnis hat.“)
575. Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vernie
8 er nach § 574 dem Erwerber gegenüber wirlsam ist, kon der
Nieter gegen die Mietginsforderung des Erwerers eine ihm gegen
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