Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Befugniß  (.  133.)  anzulegenden  Holzschonungen,  und  für  den  Mastberechtigten
  in  Rücksicht  der  gesetzlichen  Mastschonungen  abgerechnet  werden.

#.  135.  Die  nach  deren  Abzug  verbleibende  Weide  macht  die  Masse
aus,  in  welche  die  Weideberechtigten  sich  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnehmungsrechte
  zu  theilen  haben.

6  136.  Sind  jedoch  Plaggen-,  Heide=  und  Bültenhiebberechtigte

vorhanden,  so  muß  auch  die  hierauf  anzuschlagende  Verminderung  des  Weidewerths
  in  Abrechnung  gebracht  werden.

KF.  137.  Ist  die  Masse  zur  Befriedigung  aller  dieser  Theilnehmer  G.  136.)
unzureichend,  so  müssen  sich  selbige  sowohl,  als  die  Weideberechtigten,  eine
verhältnißmäßige  Kürzung  ihrer  Abfindung  gefallen  lassen.  Dem  Waldeigenthümer
  kann  jedoch  an  dem  ihm  wegen  der  Holznutzung  zuständigen  Antheile,
außer  dem  Falle  des  F.  133.,  wegen  der  Unzulänglichkeit  des  Ueberrestes  für  die
Weide-,  Plaggen=  und  Bültenhiebberechtigte,  nichts  gekürzt  werden.

.  138.  ODie  Entschädigung  der  Weideberechtigten  in  Land,  wird  ihnen
in  der  Art  angerechnet,  wie  letzteres  nach  geschehener  Abholzung  bei  dem  Daseyn
  der  Stubben  zur  Weide  geschickt  ist;  will  aber  der  Eigenthümer  die  Weide
als  völlig  raum  abtreten,  so  muß  er  das  Raden  der  Stämme  und  Ebenen  der

Löcher  bewirken  lassen,  oder  die  diesfallsigen  Kosten  dem  abgefundenen  Weideberechtigten
  ersetzen.

&.  130.  Eben  diese  Grundsätze  G.  132.  und  ff.)  finden  in  Rücksicht  des
ganz  unbestandenen  Forstgrundes  Statt.

##.  100.  Von  Berechtigungen  Streue  zu  rechen,  kann  der  Werth  niemals
  höher  berechnet  werden,  als  die  Berechtigung  bei  Beobachtung  der  Forst-Polizeigesetze
  hat  genutzt  werden  können.

4u  Wt  K.  I1  I.  Die  auseinandergesetzten  Theilnehmer  erhalten  die  ihnen  annander=

  gewiesene  Entschädigung  zur  ausschließlichen  Benutzung  und  freien  Verfägung,

Frung.  in  sofern  ihr  Besitzrecht  und  ihre  Schulden-Verbindung  keine  Einschränkung
begründen.

S.  142.  Sind  dem  Zwecke  der  Auseinandersetzung,  außer  der  aufzuhebenden
  gemeinschaftlichen  Benutzung  (F.  2.),  noch  andere  Grundgerechtigkeiten
  hinderlich,  so  müssen  auch  diese,  gegen  hinlängliche  Entschädigung,  aufgehoben
  werden.

§.  13.  Ueber  die  Rufhebung  der  aus  den  gutsherrlichen  Verhältnissen
solcher  bauerlichen  Besitzer,  die  nicht  Eigenthümer  sind,  entspringenden  Leistungen,
  ist  bereiks  durch  das  Edikt  vom  I###en  September  1811.  und  dessen
Deklarationen  verfügt.  Ucber  die  Aufhebungen  der  Leistungen  anderer  bäuerlichen
Besitzer,  der  Zehenten  und  anderer  der  Landkultur  schädlicher  Gerechtsame,  ergeht
  heute  eine  besondere  Verordnung,  worauf  hiermit  verwiesen  wird.

5.  144.