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Befugniß (. 133.) anzulegenden Holzschonungen, und für den Mastberechtigten
in Rücksicht der gesetzlichen Mastschonungen abgerechnet werden.
#. 135. Die nach deren Abzug verbleibende Weide macht die Masse
aus, in welche die Weideberechtigten sich nach Verhältniß ihrer Theilnehmungsrechte
zu theilen haben.
6 136. Sind jedoch Plaggen-, Heide= und Bültenhiebberechtigte
vorhanden, so muß auch die hierauf anzuschlagende Verminderung des Weidewerths
in Abrechnung gebracht werden.
KF. 137. Ist die Masse zur Befriedigung aller dieser Theilnehmer G. 136.)
unzureichend, so müssen sich selbige sowohl, als die Weideberechtigten, eine
verhältnißmäßige Kürzung ihrer Abfindung gefallen lassen. Dem Waldeigenthümer
kann jedoch an dem ihm wegen der Holznutzung zuständigen Antheile,
außer dem Falle des F. 133., wegen der Unzulänglichkeit des Ueberrestes für die
Weide-, Plaggen= und Bültenhiebberechtigte, nichts gekürzt werden.
. 138. ODie Entschädigung der Weideberechtigten in Land, wird ihnen
in der Art angerechnet, wie letzteres nach geschehener Abholzung bei dem Daseyn
der Stubben zur Weide geschickt ist; will aber der Eigenthümer die Weide
als völlig raum abtreten, so muß er das Raden der Stämme und Ebenen der
Löcher bewirken lassen, oder die diesfallsigen Kosten dem abgefundenen Weideberechtigten
ersetzen.
&. 130. Eben diese Grundsätze G. 132. und ff.) finden in Rücksicht des
ganz unbestandenen Forstgrundes Statt.
##. 100. Von Berechtigungen Streue zu rechen, kann der Werth niemals
höher berechnet werden, als die Berechtigung bei Beobachtung der Forst-Polizeigesetze
hat genutzt werden können.
4u Wt K. I1 I. Die auseinandergesetzten Theilnehmer erhalten die ihnen annander=
gewiesene Entschädigung zur ausschließlichen Benutzung und freien Verfägung,
Frung. in sofern ihr Besitzrecht und ihre Schulden-Verbindung keine Einschränkung
begründen.
S. 142. Sind dem Zwecke der Auseinandersetzung, außer der aufzuhebenden
gemeinschaftlichen Benutzung (F. 2.), noch andere Grundgerechtigkeiten
hinderlich, so müssen auch diese, gegen hinlängliche Entschädigung, aufgehoben
werden.
§. 13. Ueber die Rufhebung der aus den gutsherrlichen Verhältnissen
solcher bauerlichen Besitzer, die nicht Eigenthümer sind, entspringenden Leistungen,
ist bereiks durch das Edikt vom I###en September 1811. und dessen
Deklarationen verfügt. Ucber die Aufhebungen der Leistungen anderer bäuerlichen
Besitzer, der Zehenten und anderer der Landkultur schädlicher Gerechtsame, ergeht
heute eine besondere Verordnung, worauf hiermit verwiesen wird.
5. 144.