Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

g.  144.  Wo  der  Hordenschlag  in  der  Art  eingefuͤhrt  ist,  daß  der  Vortheil
  davon  allen,  zur  Schaafhuͤtung  berechiigten  Theilnehmern  verhaͤltnißmaͤ-ßig
  zu  statten  kommt,  da  hoͤrt  er  durch  die  Aufhebung  der  gemeinschaftlichen
Huͤtung  und  die  Trennung  der  Heerde,  ohne  Ausgleichung  auf.

s.  145.  Steht  aber  einem  oder  einigen  Theilhabern  ein  Pferchrecht  zu,
so  muß  dafuͤr  eine  verhaͤltnißmaͤßige  Entschaͤdigung  in  Rente  gegeben  werden.

&.  40.  Der  Gebrauch  der  beizubehaltenden  oder  neu  einzufuͤhrenden
unentbehrlichen  Dienstbarkeiten,  als  der  Wege,  Triften  2c.  muß  so  bestimmt
werden,  daß  er  den  Zweck  der  Auseinandersetzung  nicht  vereitele,  und  so  wenig
als  moͤglich  beschraͤnke.

S.  Die  Entschädigung,  die  jeder  Theilhaber  durch  die  Auseür-=andersetzung
  erhält,  ist  ein  Surrogat  der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  oder
dadurch  bochelofeten  Berechtigungen,  und  erhält  daher  in  Ansehung  ihrer  Befugnisse,
  Lasten  und  sonstigen  Rechtsverhaͤltnisse  die  Eigenschaften  derjenigen
Grundstuͤcke,  fuͤr  welche  sie  gegeben  worden.

&.  118.  Die  durch  die  Theilung  erhaltenen  Grundstuͤcke  treten  also
in  Rücksicht  der  Lehns=  und  Fideikommiß-Verbindungen  und  der  hypethekarischen
  Schulden  an  die  Stelle  der  abgetretenen.

§.  1.10.  Sind  Grundstücke  oder  Gerechksame  gegen  Rente  abgetreten,
so  tritt  auch  diese  an  die  Seelle  derselben.  Es  muß  jedoch  in  das  Hypothekenbuch
  des  belasteten  Grundstiücks  vermerkt  werden,  daß  die  Rente  ein
Zubehör  des  berechtigten  Guts  sey,  und  die  Fähigkeit  des  Besitzers,  über
dieselbe  zu  verfügen,  aus  dem  Hypothekenbuche  über  das  letztgedachte  Gut
zu  ersehen  sey.

§#.  1  50.  Werden  Pertinenzstücke  gegen  eine  baare,  ein  für  allemal
zu  entrichtende  Vergütung  abgetreten;  so  finden  in  Rücksicht  der  Hopothekengläubiger
  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  I.  Titel  20.
§.  400  —  405.  Anwendung.

§.  I5I.  Im  Falle  des  §.  464.  a.  a.  O.  des  Allgemeinen  Landrechts
können  jedoch  die  Hypothekengladubiger  sich  nur  wegen  der,  von  dem  neuen
Besitzer  zu  entrichtenden  Geldsumme,  an  denselben  und  an  das  abgetretene
Pertinenzstück  halten.  Auch  kann  sich  dieser  in  jedem  Falle  durch  gerichtliche
Niederlegung  des  Kapitals  von  aller  Verhaftung  befreien.

.  152.  In  Rücksicht  der  Geldentschädigungen  für  den  neuesten
Düngungszustand  und  für  Verbesserungarbeiten  können  Hypothekengläubiger
nur  die  Verwendung  derselben  in  das  Gut  und  zu  dessen  Kultur  verlangen,
und  deshalb  nur  ihre  Schuldner  in  Anspruch  nehmen.

&#.  153.  Bei  Lehn=  und  Fideikommißgütern  können  der  Lehnsherr,
die  Lehns=  und  Fideikommißfolger  einer  Abtretung  von  Pertinenzstücken  gegen

2  Geld,