Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

—  84

und  westphüälischen  Gesetze  galten,  und  jetzt  das  Allgemeine  Landrecht  eingeführt
  ist,  wird  die  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungsordnung  den  nach
dem  Gesetz  vom  26ften  September  v.  J.  Behufs  der  Regulirung  der  dertigen
gutsherrlichen  und  bauerlichen  Verhaltnisse  zu  Magdeburg  und  Münster  zu  errichtenden
  Generalkommissionen  übertragen.  Auch  soll  für  diese  Land.  S  -heile  wegen
der  Gemeinheitstheilungssachen  ein  Revisionskollegium  errichtet  werden.

&#.  2.  Wegen  der  hierdurch  emstehenden  Geschäftsvermehrung  soll  der
Wirkungskreis  der  Generalkommission  für  Oberschlesien  auf  den  Regierungsbezirk
  von  Oppeln  beschränke,  und  für  die  Bezirke  der  Regierungen  zu  Breslau
  und  Liegnitz,  mit  Ausschluß  der  Oberlausitz,  eine  besondere  Generalkommission
  zu  Breslau  errichtet  werden.  Der  Generalkommissoon  des  Frankfurther
Regierungsbezirks  werden  die  zu  demselben  gehbdrigen  ehema'igen  sächsischen
Landeskheile  und  die  Oberlausitz  zugelegt  und  zum  Wirkungskreis  der  Generalkommission
  für  die  Kurmark  werden  die  übrigen  Landestheile  des  Herzogthums
  Sachsen,  imgleichen  das  Gebiet  Erfurt  und  Amt  Wandersleben,  ferner
  die  vormals  Großherzoglich  Sachsen-Weimarsche  und  Fürstlich  =  Schwarzburgsche,
  Unserer  Provinz  Sachsen  gegenwärlig  einverleibte  Ortschaften  verwiesen.
  Der  Wirkungskreis  des  Revisionskollegil  zu  Breslau  erflreckt  sich
über  die,  für  die  Generalkommissionen  zu  Oppeln  und  Breslau  bestimmten
Bezirke,  und  der  Geschäftsbezirk  des  Revisionskollegi#  zu  Berlin  wird  in  eben
dem  Maaße  erweitert,  als  der  Bezirk  der  Generalkommissionen  zu  Berlin  und
Soldin  im  Worstehenden  erweitert  worden.

K  3.  Bei  jeder  Generalkommission  sollen  zwei,  zum  Richteramte  geeignete
und  dazu  verpflichtete  Beamte,  angestellt  seyn,  und  deren  Anstellung  von  Unsern
  Ministern  des  Innern  und  der  Justiz  gemeinschaftlich  bewirkt  werden.

###  4.  Die  Mitglieder  der  Generalkommissionen  haben  in  Zukunft  eine
entscheidende  Stimme;  bei  einer  Verschiedenheit  derselben  entscheidet  die  Mehrheit,
  im  Falle  der  Stimmengleichheit  aber  giebr  die  Meinung  des  Generalkommissarius
  den  Ausschlag.  Wo  es  auf  Rechtsfragen  ankommt,  die  von
der  Anwendung  und  Auslegung  der  Gesetze  abhängig  sind,  und  im  Allgemeinen,
  abgesehen  von  dem  Gegenstande,  das  Rechtsmittel  der  Revision
nach  der  Verordnung  vom  20sten  November  1810.  zulassen,  nimmt  der
Oberkommissarius  an  der  Entscheidung  keinen  Antheil.

Diese  Festsetzungen  finden  auch  in  Rücksicht  der  Regulirungen  der  gursberrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältmisse,  die  nach  dem  Edikt  vom  14#0en  September
  1811.  und  dessen  Deklarationen  vorgenommen  werden,  Statt.  Die
Bestimmung  des  KF.  25.  der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.  wegen
Zuziehung  des  Justitiarius  der  Regierung,  tritt  daher  außer  Anwendung.

&  SMWir  ertheilen  den  Generalkommissionen  zum  Zweck  der  Ausführung
  der  gedachten  Ordnungen  §.  1.  alle  die  Befugnisse,  welche  ihnen  in

der