Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

9. 56. Die Aeltesten beziehen als solche keine Besoldung oder ein anderes 
Einkommen. Sie können blos die Erstattung baarer Auslagen, welche sie etwa 
bei einzelnen Verrichtungen im Dienste machen, fordern. 
§S. 57. Die Aeltesten wählen die für ihre Geschäfte erforderlichen Perso- 
nen und Subalternen, kontrahiren mit denselben über deren Geschäfte und die 
Dauer des Oienstes, so wie über deren Gehalt und ertheilen ihnen die erforderliche 
Instruktion über ihre Geschäftsführung. 
§. 58. Der Vorsteher kann Kaufleuten; sowohl unter den Aeltesten, ale 
auch überhaupt in der Korporation, die Ausrichtung einzelner Geschäfte auftra- 
gen, welchen der Beauftragte sich willig unterziehen muß. In wie fern sich ein 
Kaufmann durch einen solchen Auftrag unverhältnißmäßig beschwert erachtet, 
steht ihm frei auf die Entscheidung der Aeltesien zu rekurriren. 
§. 50. Wenn aber durch Vollmachten Geschäfte aufgetragen werden, 
welche gerichtlich zu verhandeln sind, oder wodurch der Kaufmannschaft Rechte 
und Verbindlichkeiten erwachsen, so ertheilen solche die Aeltesten in der K. 48. 
vorgeschriebenen Form. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Handhabung der polizeilichen Ordnung im den Ver- 
sammlungen und auf der Börse. 
h. 60. Der Vorsteher und die Beisitzer halten in den Versammlungen 
der Kaufmannschaft und der Aeltesten auf Ruhe, Anstand und Ordnung, und 
die Ruheslörer müssen auf ihr Geheiß sogleich die Versammlung. verlassen. 
§. 601. Vorxzüglich haben sie für die Erhaltung der außern Ordnung bei 
den Börsenversammlungen zu sorgen und über einzelne Fälle der Börsendisziplin 
den Aeltesten Bericht zu erstarten, welche befugt sind, die Ruhesibrer, welche 
sich Injurien auf der Börse erlauben, in eine Ordnungsstrafe bis Funfzig Tha- 
ler zur Armenkasse zu nehmen, und wenn Thatlichkeiten mit denselben verbunden 
gewesen sind, moch außerdem den Ausschluß von den Börsenversammlungen bis 
auf sechs Monat zu verfügen. Der Anspruch des Beleidigten auf öffentliche Ge- 
nugthuung durch die Gerichtsbehörden bleibt demselben vorbehalten. 
§. 62. Zur bessern Aufrechthaltung der Ordnung an der Börse wählen 
die Aeltesien jährlich zwei Börsenkommissarien aus ihrer Mitte, welchen die Erhal- 
tung der dußern Ordnung bei den Börsenversammlungen und die Aufsicht darüber 
speziell übertragen wird, daß bie in dem ledesmaligen Börsen-Reglement besmdli- 
chen Vorschriften genau gehalten werden. Im Uebrigen bestimmen die Aeltesten 
die Rechte und Verpflichtungen dieser zwei Börsenkommissariemund lassen. schoen 
ihnen.
	        
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