Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Bel noch un- §#. 24.. In dem F. II. bemerkten Falle ist bei Entwerfung des Tilgungs- 
asschtedenen plans anzunehmen, daß eine solche noch nicht anerkannte, sondern zur richter- 
lichen Entscheidung ausgesetzte Schuld wirklich richtig sey, und ihr Betrag, ohne 
daß der Gläubiger dadurch ein Recht erhält, mit in die Berechnung der Gesammt- 
Schuldenmasse aufzunehmen. Die Vollstreckung der ergehenden Rechtssprüche 
bleibt aber auch in diesem Falle ausgesetzt, indem sich die Gläubiger, wenn sie 
sich wegen der Zahlungsfristen nicht vereinigen, dem festzusetzenden Tilgungsplane 
unterwerfen müssen. 
neun n 6. 25. Sowohl zur Erfüllung getroffener Vergleiche mit den Gléubi— 
lien. gern, als zur Ausführung der festgestellten Tilgungspläne, dürfen unter Geneh- 
migung der Regierung neue Kapitalien auf den Kredit der Gemeine aufgenom- 
men werden, in sofern die Regierung sich überzeugt, daß sie die Zahlungsfahig- 
keit der Gemeine nicht übersicigen. Die in solchem Maaße erborgten Kapitalien 
sollen im Wege des Prozesses zu jeder Zeit von den Gemeinen, vorbehaltlich der 
Rechte eines Dricten, aus dem bereitesten Vermögen derselben eingebracht wer- 
den können. 
a neen §. 20. Die Gläubiger können in Hinsicht der noch unverbrieften und 
nen über die unzinsbaren Forderungen verlangen, daß ihnen darüber Obligationen zu vier 
Schulden. vom Hundert vom Isten Jänner 1822. an zinsbar, ausgestellt werden. (§. 3.) 
Wegen der gültigen Zinsenrückstände aber (V. 10.) sind ihnen auf ihren Antrag 
unverzinsliche Bekenntnisse, welche die Reihefolge der Zahlungen angeben, aus- 
zufertigen. 
Ordnung vei F. 27. Die Bezahlung der Kapitalien selbst sindet, sofern das Schul- 
Drablung der denwesen einer Gemeine nicht durch Vergleich mit sämmtlichen Gläubigern an- 
ders regulirt worden ist, in der Art Statt, daß 
a) die Hypothekengläubiger, so wie diejenigen, denen ein gesetzliches Vorzugs- 
recht zustehel, den Gesetzen gemaß vorweg, und 
b) alle übrige Forderungen zu gleichen Rechten befriedigt werden. 
Unter gleichberechtigten Glaubigern entscheidet das Loos. 
u Aussiellung §&. 28. Damitl die Hoffnung, mit einem Theile der Forderung zur Zah- 
“mvilr lung zu gelangen, unter den Gläubigern möglichst verkheilt werde, sollen die 
gleichberechtigten Gläubiger neue Obligationen erhalten, welche auf möglichst 
kleine Summen von 25, 50 bis loo Thaler, nach dem Verlangen der Gläu-- 
biger, auszustellen sind. Die im F. 27. vorgeschriebene Verloosung ist sodann 
nicht auf die Forderungen der einzelnen Gläubiger im Ganzen, sondern auf diese 
neuen Stück-Obligationen, zu richten. 
Fulinen n"*•sd F. 20., Wenn über einen Theil der als richtig anerkannten Gesneineschulden 
— Vergleiche getraffen worden sind, ein anderer Theil aber vollsicndig gefordert wird, 
zunn u so ist bei Entwerfung des Tilgungsplans der bewilligte Erlaß zu den wirklichen 
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