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Stempel Tarif.
Allgemeine Vorschriften bei dem Gebrauche desselben.
1) S eine schriftliche Verhandlung verschiedene stempelpflichtige Gegenstände oder
Geschäfte; so ü#l der Betrag des Stempels für jeden dieser Gegenstände und jedes dieser Ge-
schäfte nach den darauf Anwendung habenden Vorschriften besonders zu berechnen, und die
Verhandlung mit der Summe aller dieser Stempelbeträge zusammen genommen zu belegen,
in sofern der nachstehende Tarif nicht ausdrücklich Befreiungen für besondere Fälle dieser
Arr enthält.
2) Wenn der Stempel tarifnadßig in einem Prozentsatze zu entrichten ist: so wird
der Betrag desselben blos nach dem Werthe des Gegenstandes, gemaß S#. J. bis 1I. des
Gesetes, berechnet. Da indessen nach H. 35. der niedrigste Stempelbogen Fünf Silber-
groschen kostet: so muß ein solcher Stempelbogen wenigsiens zu jeder stempelpflichtigen
Belhandlung genommen werden, wenn auch der vorgedachtermaßen berechnete Betrag
des Stempels geringer ausfällt. Desgleichen steigt der Betrag der höheren Stempel von
fünf zu fünf Silbergroschen; weil das kaufliche Stempelpapier nur nach diesen Abstüfungen
steigt. Es wird daher,
wenn der berechnte Betrag des Stempels Fünf Silbergroschen
übersteigt, aber nicht über Zehn ilbergroschen hinausgeht- ein
Stempelbogen von . . . . Zehn Silbergroschen;
wenn der berechnete Betrag des Stempels Zehn Eilbergroschen
uͤbersteigt, aber nicht uͤber Funfzehn Silbergroschen hinausgeht,
ein Steinpelbogen von Funfzebhn Silbergroschen;
wenn der berechnete Betrag des Stempels Funfzehn Silbergro-=
schen übersieigt, aber nicht über Zwanzig Silbergroschen hinaus-
geht, ein Stempelbogen von . Zwanzig Silberaroschen
und so weiter, zu jeder Summe aufsteigend, für Alles, was den Satz des kaͤufli chen Stein-
pelpapiers übersicigt, der zunächst um Fünf Silbergroschen höhere Betrag an Stempel-
papier genommen.
Thaler.! Sr
Abschiede, der Oberoffiziere und besoldeten Mili ir-, Civil-, geistlichen und Kom-
"b der unbesoldeten Beamen# frei.
Abschriften, beglaubigtete ... —
Ist jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst nur ein ger: agerer
Stempel udthig gewesen, so bedarf es dessen auch nur zu der beglaubigten ub
schrift. 1
Jahr#an 1822. K AdjuL
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munal-Beamtkeen —
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