Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Stempel Tarif. 
  
Allgemeine Vorschriften bei dem Gebrauche desselben. 
1) S eine schriftliche Verhandlung verschiedene stempelpflichtige Gegenstände oder 
Geschäfte; so ü#l der Betrag des Stempels für jeden dieser Gegenstände und jedes dieser Ge- 
schäfte nach den darauf Anwendung habenden Vorschriften besonders zu berechnen, und die 
Verhandlung mit der Summe aller dieser Stempelbeträge zusammen genommen zu belegen, 
in sofern der nachstehende Tarif nicht ausdrücklich Befreiungen für besondere Fälle dieser 
Arr enthält. 
2) Wenn der Stempel tarifnadßig in einem Prozentsatze zu entrichten ist: so wird 
der Betrag desselben blos nach dem Werthe des Gegenstandes, gemaß S#. J. bis 1I. des 
Gesetes, berechnet. Da indessen nach H. 35. der niedrigste Stempelbogen Fünf Silber- 
groschen kostet: so muß ein solcher Stempelbogen wenigsiens zu jeder stempelpflichtigen 
Belhandlung genommen werden, wenn auch der vorgedachtermaßen berechnete Betrag 
des Stempels geringer ausfällt. Desgleichen steigt der Betrag der höheren Stempel von 
fünf zu fünf Silbergroschen; weil das kaufliche Stempelpapier nur nach diesen Abstüfungen 
steigt. Es wird daher, 
wenn der berechnte Betrag des Stempels Fünf Silbergroschen 
übersteigt, aber nicht über Zehn ilbergroschen hinausgeht- ein 
Stempelbogen von . . . . Zehn Silbergroschen; 
wenn der berechnete Betrag des Stempels Zehn Eilbergroschen 
uͤbersteigt, aber nicht uͤber Funfzehn Silbergroschen hinausgeht, 
ein Steinpelbogen von Funfzebhn Silbergroschen; 
wenn der berechnete Betrag des Stempels Funfzehn Silbergro-= 
schen übersieigt, aber nicht über Zwanzig Silbergroschen hinaus- 
geht, ein Stempelbogen von . Zwanzig Silberaroschen 
und so weiter, zu jeder Summe aufsteigend, für Alles, was den Satz des kaͤufli chen Stein- 
pelpapiers übersicigt, der zunächst um Fünf Silbergroschen höhere Betrag an Stempel- 
papier genommen. 
  
  
Thaler.! Sr 
Abschiede, der Oberoffiziere und besoldeten Mili ir-, Civil-, geistlichen und Kom- 
"b der unbesoldeten Beamen# frei. 
Abschriften, beglaubigtete ... — 
Ist jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst nur ein ger: agerer 
Stempel udthig gewesen, so bedarf es dessen auch nur zu der beglaubigten ub 
schrift. 1 
Jahr#an 1822. K AdjuL 
1# 
munal-Beamtkeen — 
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